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VB.2006.00520 • VG ZH VB.2006.00520 KI-generiert

Applicant Denied Exception for Residential Build in Water Buffer Zone

Geschäftsnummer VB.2006.00520
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a decision regarding a building permit that was denied. The applicant sought an exception to build a residential house within a designated water buffer zone, which aimed to preserve an ecological area along a stream. The court affirmed the denial, reasoning that the proposed house directly contravened the purpose of the water buffer zone, which was to maintain an undeveloped strip. The court found no exceptional circumstances to justify an exception, emphasizing that the inability to build on the property was a direct consequence of the land-use planning decision, not an unforeseen issue requiring correction through an exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

baurechtlichen Vorentscheid | Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die Überstellung einer Gewässerabstandslinie (Vorentscheid) Akzessorische Überprüfung einer Gewässerabstandslinie: Vorliegend sind die Voraussetzungen für die vorfrageweise Überprüfung der Gewässerabstandslinie offensichtlich nicht erfüllt (vgl. E. 2.2). Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung einer kommunalen Gewässerabstandslinie: Die Abstandslinien gemäss § 66 und 67 PBG schaffen ähnlich wie die Baulinien oder die Freihaltezonen Bauverbotsbereiche, ohne allerdings wie die Baulinien oder die Freihaltezonen in diesen Bereichen gewisse, dem Baulinien- bzw. Zonenzweck entsprechende Bauten und Anlagen zuzulassen oder für andere Bauten gesonderte Bestimmungen aufzustellen, wie diese gemäss § 100 Abs. 3 PBG für Baulinien oder gemäss § 40 Abs. 1 PBG für Freihaltezonen gelten. Die Auffassung der Baurekurskommission, welche im Gewässerabstandsbereich auch Ausnahmen gestützt auf § 220 PBG ablehnt, läuft deshalb darauf hinaus, dass im Gewässerabstandsbereich, soweit er im Bauzonengebiet durch Gewässerabstandslinien festgesetzt wird, grundsätzlich und ausnahmslos keinerlei Bauten und Anlagen zulässig sind. Ob diese rigorose Auffassung im Einzelfall zu sachgerechten Lösungen führt, kann bezweifelt werden, ist doch immerhin denkbar, dass beispielsweise zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden Nutzung des Gewässerabstandsbereichs einzelne Bauten und Anlagen erforderlich sein können (vgl. E. 2.3). Vorliegend kommt indessen, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, eine Ausnahmebewilligung von vornherein nicht in Frage. Das geplante Wohnhaus widerspricht offenkundig dem Zweck der von der Gemeinde festgesetzten Gewässerabstandslinie, mit einer ökologischen Ausgleichsfläche beidseits des O-Bächlis einen durchgehenden Streifen von Überbauungen fernzuhalten. Besondere Verhältnisse liegen offenkundig nicht vor. Die faktische Unüberbaubarkeit des Grundstücks stellt keine ungewollte bzw. nicht bedachte Folge dernutzungsplanerischen Festlegung dar, die durch eine Ausnahmebewilligung zu korrigieren wäre (vgl. E. 2.3 am Ende). Abweisung

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Pufferzone Nichteinzonung Wassernutzung ausserordentliche Umstände Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 PBG

Cited as a provision establishing setback lines that function as construction prohibition areas.

§ 67 PBG

Cited as a provision establishing setback lines that function as construction prohibition areas.

§ 220 PBG

Mentioned in the context of the commission's refusal of exceptions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00520

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00520 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · baurechtlichen Vorentscheid · Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die Überstellung einer Gewässerabstandslinie (Vorentscheid) Akzessorische Überprüfung einer Gewässerabstandslinie: Vorliegend sind die Voraussetzungen für die vorfrageweise Überprüfung der Gewässerabstandslinie offensichtlich nicht erfüllt (vgl. E. 2.2).

Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung einer kommunalen Gewässerabstandslinie: Die Abstandslinien gemäss § 66 und 67 PBG schaffen ähnlich wie die Baulinien oder die Freihaltezonen Bauverbotsbereiche, ohne allerdings wie die Baulinien oder die Freihaltezonen in diesen Bereichen gewisse, dem Baulinien- bzw. Zonenzweck entsprechende Bauten und Anlagen zuzulassen oder für andere Bauten gesonderte Bestimmungen aufzustellen, wie diese gemäss § 100 Abs. 3 PBG für Baulinien oder gemäss § 40 Abs. 1 PBG für Freihaltezonen gelten. Die Auffassung der Baurekurskommission, welche im Gewässerabstandsbereich auch Ausnahmen gestützt auf § 220 PBG ablehnt, läuft deshalb darauf hinaus, dass im Gewässerabstandsbereich, soweit er im Bauzonengebiet durch Gewässerabstandslinien festgesetzt wird, grundsätzlich und ausnahmslos keinerlei Bauten und Anlagen zulässig sind.

Ob diese rigorose Auffassung im Einzelfall zu sachgerechten Lösungen führt, kann bezweifelt werden, ist doch immerhin denkbar, dass beispielsweise zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden Nutzung des Gewässerabstandsbereichs einzelne Bauten und Anlagen erforderlich sein können (vgl. E. 2.3). Vorliegend kommt indessen, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, eine Ausnahmebewilligung von vornherein nicht in Frage. Das geplante Wohnhaus widerspricht offenkundig dem Zweck der von der Gemeinde festgesetzten Gewässerabstandslinie, mit einer ökologischen Ausgleichsfläche beidseits des O-Bächlis einen durchgehenden Streifen von Überbauungen fernzuhalten.

Besondere Verhältnisse liegen offenkundig nicht vor. Die faktische Unüberbaubarkeit des Grundstücks stellt keine ungewollte bzw. nicht bedachte Folge dernutzungsplanerischen Festlegung dar, die durch eine Ausnahmebewilligung zu korrigieren wäre (vgl. E. 2.3 am Ende). Abweisung · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEWÄSSERABSTAND GEWÄSSERABSTANDSLINIE MINDESTABSTAND NUTZUNGSPLAN UNTERSCHREITUNG VORENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 18b NHG § 66 PBG § 67 PBG § 220 PBG · Publikationen: · BEZ 2007 Nr. 19 S. 14 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2