Administrative Court Upholds Retroactive Water Fee Demand Based on Construction Start Date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal concerning the retroactive demand for water connection fees following an incorrect calculation, where the crucial element was determining the "connection" date for liability, which the court established was no earlier than the start of construction. The court rejected the appellants' claim of reliance protection because the minimal amount of the reclaimed fees (less than 1% of the construction sum) made it improbable that the fee calculation influenced their decision regarding the interior finishing, concluding that the public interest in correcting the wrongly issued decree outweighed any potential reliance interest.
Legislator-Regeste
AmtlichWasseranschlussgebühren | Nachforderung von Anschlussgebühren wegen falscher Berechnung. Auslegung des Begriffes des Anschlusses. Der für die Bestimmung des Schuldners massgebende Zeitpunkt des Anschlusses lag hier frühestens bei Baubeginn vor (E. 2). Den Beschwerdeführenden ist die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt, da es an einer Vertrauensbetätigung mangelt: Die nachgeforderten Gebühren betragen weniger als 1 % der Bausumme, weshalb es als unwahrscheinlich erscheint, dass sich die Beschwerdeführenden gerade wegen der zu tief veranlagten Gebühren einen teureren Innenausbau leisteten. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Verfügung überwiegt vorliegend (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00514
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Nachforderung von Anschlussgebühren wegen falscher Berechnung. Auslegung des Begriffes des Anschlusses. Der für die Bestimmung des Schuldners massgebende Zeitpunkt des Anschlusses lag hier frühestens bei Baubeginn vor (E. 2). Den Beschwerdeführenden ist die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt, da es an einer Vertrauensbetätigung mangelt:
Die nachgeforderten Gebühren betragen weniger als 1 % der Bausumme, weshalb es als unwahrscheinlich erscheint, dass sich die Beschwerdeführenden gerade wegen der zu tief veranlagten Gebühren einen teureren Innenausbau leisteten. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Verfügung überwiegt vorliegend (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSGEBÜHR GEBÜHREN KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR NACHFORDERUNG RECHNUNGSFEHLER VERTRAUENSSCHUTZ WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3