Exclusion for False Workforce Declaration in Public Procurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a procurement law matter where a bidder was excluded for providing false information regarding its workforce in a self-declaration, specifically concerning two apprentices who were employed by an unaffiliated, non-named subcontractor, despite the bidder listing them as its own employees. The court reasoned that this constituted a clear violation of the relevant regulation (§ 28 lit. b SubmV), which mandates exclusion for bidders who give false information to the awarding authority, as the merely being a co-shareholder with the employing entity was insufficient to justify treating the employee counts of both companies as a single entity. Consequently, the court upheld the exclusion, granted the appeal, and instructed the administrative body to award the contract to the appealing party.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Feststellungsanspruch des Beschwerdegegners/Ausschluss vom Verfahren wegen Erteilung von falschen Auskünften. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Feststellung rechtmässigen Handelns (E. 1.4). Gemäss § 28 lit. b SubmV werden Anbietende von der Teilnahme insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie der Vergabestelle falsche Auskünfte erteilt haben. Dieser Tatbestand ist hier offensichtlich erfüllt: Die beiden Lehrlinge, die die Mitbeteiligte in ihrer Selbstdeklaration angegeben hat, sind nicht bei ihr, sondern bei einer Unternehmung angestellt, die mit der Mitbeteiligten weder im Rahmen einer Bietergemeinschaft verbunden noch in der Offerte als Subunternehmerin genannt worden ist. Über die blosse Eigenschaft dieser Unternehmung als Mitaktionärin der Mitbeteiligten hinaus werden keine gesellschaftsrechtlichen und faktischen Verbindungen geltend gemacht, die es allenfalls rechtfertigen könnten, die beiden Unternehmen bezüglich ihres Mitarbeiterbestands als Gesamtheit zu betrachten (E. 2). Gutheissung und Zurückweisung an den Beschwerdegegner zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin (E. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as the legal basis for excluding bidders who provided false information, which was found to be the case here.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00513
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Feststellungsanspruch des Beschwerdegegners/Ausschluss vom Verfahren wegen Erteilung von falschen Auskünften. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Feststellung rechtmässigen Handelns (E. 1.4). Gemäss § 28 lit. b SubmV werden Anbietende von der Teilnahme insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie der Vergabestelle falsche Auskünfte erteilt haben.
Dieser Tatbestand ist hier offensichtlich erfüllt: Die beiden Lehrlinge, die die Mitbeteiligte in ihrer Selbstdeklaration angegeben hat, sind nicht bei ihr, sondern bei einer Unternehmung angestellt, die mit der Mitbeteiligten weder im Rahmen einer Bietergemeinschaft verbunden noch in der Offerte als Subunternehmerin genannt worden ist. Über die blosse Eigenschaft dieser Unternehmung als Mitaktionärin der Mitbeteiligten hinaus werden keine gesellschaftsrechtlichen und faktischen Verbindungen geltend gemacht, die es allenfalls rechtfertigen könnten, die beiden Unternehmen bezüglich ihres Mitarbeiterbestands als Gesamtheit zu betrachten (E. 2).
Gutheissung und Zurückweisung an den Beschwerdegegner zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin (E. 3). · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS FALSCHAUSKUNFT FALSCHDEKLARATION FESTSTELLUNGSBEGEHREN IRREFÜHRUNG LEHRVERTRAG SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · § 28 lit. b SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3