Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00510 • VG ZH VB.2006.00510 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit Setback for Access Route Classification

Geschäftsnummer VB.2006.00510
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court case concerned an appeal against a building permit for the construction of three apartment buildings and the renovation of a single-family home in a core zone, specifically addressing whether a proposed access route qualified as a public way under the relevant planning law, necessitating a 3.5-meter setback. The court reasoned that because the path served as a legally mandated access for two properties, functioned as a footpath for an indefinite group of users, and benefited multiple parcels with significant developable land, it must be classified as a public way under the statute, leading to the conclusion that the planned structure did not adhere to the required setback, resulting in the appeal being granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern und Umbau eines Einfamilienhauses in Kernzone. Frage der Qualifikation als öffentlicher Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Qualifikation eines Weges als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG (E. 3.2). Der fragliche Weg dient als gesetzliche Zufahrt zu 2 Liegenschaften und als Fussweg mit unbestimmtem Benutzerkreis, an dem mehrere Grundstücke mit erheblichen Baulandflächen berechtigt sind. Er ist deshalb als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG zu qualifizieren und es ist ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten. Ein solcher wird von einem projektierten Haus nicht eingehalten (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Erschliessung des Grundstücks Bauzone öffentliches Gebäude Grenzabstandsverletzung Fuss- und Wanderweggesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 265 Abs. I PBG

This provision served as the basis for determining that the disputed path qualified as a public way requiring a specific setback.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00510

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00510 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern und Umbau eines Einfamilienhauses in Kernzone. Frage der Qualifikation als öffentlicher Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Qualifikation eines Weges als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG (E. 3.2).

Der fragliche Weg dient als gesetzliche Zufahrt zu 2 Liegenschaften und als Fussweg mit unbestimmtem Benutzerkreis, an dem mehrere Grundstücke mit erheblichen Baulandflächen berechtigt sind. Er ist deshalb als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG zu qualifizieren und es ist ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten. Ein solcher wird von einem projektierten Haus nicht eingehalten (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÖFFENTLICHER WEG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT WEG WEGABSTAND · Rechtsnormen: · § 265 Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3