Appeal Regarding Building Permit for Roadside Advertising Hoardings and Traffic Safety
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the granting of a building permit for advertising hoardings near a road access point, with the primary dispute revolving around whether such signage compromises traffic safety. The court reasoned that advertising structures near road junctions and exits are not inherently prohibited; rather, the non-exhaustive criteria in the relevant regulation only suggest potential grounds for reduced traffic safety that must be examined during the permitting process, indicating that an absolute ban near exits would have required explicit inclusion in the regulation. Consequently, the lower authority correctly assessed whether the planned advertisements impaired traffic safety, and the appellate court found that the lower authority's conclusion—that impaired traffic safety was practically excluded—was plausible and that the appellant failed to demonstrate an abuse of discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Plakatwerbestellen im Bereich einer Zufahrt Strassenreklamen im näheren Bereich von Verzweigungen und Ausfahrten sind nicht von vornherein verboten. Die in Abs. 1 von Art. 96 SSV nicht abschliessend aufgezählten Kriterien lassen lediglich eine im Bewilligungsverfahren zu prüfende verminderte Verkehrssicherheit vermuten. Wären Strassenreklamen im näheren Bereich von Ausfahrten grundsätzlich untersagt, hätte eine entsprechende Regelung in Abs. 2 der Bestimmung Eingang finden müssen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geprüft, ob die geplanten Reklameanlagen die Verkehrssicherheit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV beeinträchtigen könnten und daher zu verweigern sind. - Vorliegend ist sie nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der Plakatwerbestellen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit praktisch ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in ihren Ermessensspielraum eingegriffen haben soll (vgl. E. 4.3). Abweisung
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00504
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00504 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.02.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Plakatwerbestellen im Bereich einer Zufahrt Strassenreklamen im näheren Bereich von Verzweigungen und Ausfahrten sind nicht von vornherein verboten. Die in Abs. 1 von Art. 96 SSV nicht abschliessend aufgezählten Kriterien lassen lediglich eine im Bewilligungsverfahren zu prüfende verminderte Verkehrssicherheit vermuten.
Wären Strassenreklamen im näheren Bereich von Ausfahrten grundsätzlich untersagt, hätte eine entsprechende Regelung in Abs. 2 der Bestimmung Eingang finden müssen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geprüft, ob die geplanten Reklameanlagen die Verkehrssicherheit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV beeinträchtigen könnten und daher zu verweigern sind. - Vorliegend ist sie nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der Plakatwerbestellen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit praktisch ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in ihren Ermessensspielraum eingegriffen haben soll (vgl. E. 4.3).
Abweisung · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEEINTRÄCHTIGUNG ERMESSENSSPIELRAUM LEGITIMATION DER GEMEINDE PLAKATWERBESTELLE UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF VERKEHRSGEFÄHRDUNG VERKEHRSSICHERHEIT ZUFAHRT · Rechtsnormen: · Art. 96 SSV Art. 96 Abs. I lit. a SSV Art. 6 Abs. I SVG § 21 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3