Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00489 • VG ZH VB.2006.00489 KI-generiert

Appeal Against Restoration Order for Unauthorized Ancillary Building Alterations

Geschäftsnummer VB.2006.00489
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against an order to restore the lawful state concerning the unauthorized commercial use of storage and utility rooms in an ancillary building, which also featured multiple deviations from the approved plans, including the addition of a WC and washbasins, and the replacement of windows with glass doors. The court reasoned that the appellant could not derive a subsequent permit for these unauthorized changes merely because they were drawn in later execution plans stamped by the building authority, as such deviations require a new application under the building notification procedure, which was not properly followed, and the ancillary building, designated as a special structure, must not be suitable for permanent human occupation, justifying the refusal of non-essential installations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Unzulässige gewerbliche Nutzung von Lager- und Abstellräumen eines Zwischenbaus sowie mehrfaches Abweichen vom bewilligten Zustand. Der Zwischenbau wurde nachträglich mit einem WC-Raum und Lavabos versehen. Anstatt Fenster wurden Fenstertüren eingebaut und anstelle von massiven Türen verglaste Eingangstüren montiert. Der Beschwerdeführer kann eine nachträgliche Bewilligung der von ihm eigenmächtig vorgenommenen Abweichungen von den Baueingabeplänen nicht daraus ableiten, dass er in den später eingereichten Ausführungsplänen diese Abweichungen eingezeichnet habe und diese Pläne von der Baubehörde mit Bewilligungsstempel versehen worden seien. Für die vorgenommenen Abweichungen von den bewilligten Plänen ist ein Gesuch im Bauanzeigeverfahren erforderlich. Im Weiteren waren die Ausführungspläne bezüglich den Fenstertüren ungenau, da sie nur im Schnitt eingereicht wurden. Zudem sind Änderungen farbig zu kennzeichnen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat (E. 2.2.4). Das in Frage stehende Zwischengebäude darf als Besondere Baute nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sein, weshalb Installationen, die für die bewilligten Lager- und Abstellräume nicht zwingend erforderlich sind, verweigert werden dürfen (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauplan Änderung der Baubewilligung gewerbliche Nutzung unbewilligter Bau Sachentziehung beschränktes Einsichtsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 49 Abs. III PBG
This provision is cited as a basis for the final decision regarding the restoration of the legal condition.
§ 273 PBG
This procedural provision is cited in the context of the legal norms relevant to the final ruling.
§ 4 Abs. II BauVV
This provision is cited as a basis in the context of the legal norms relevant to the final decision.
§ 14 BauVV
This provision is cited as a basis in the context of the legal norms relevant to the final decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Abs. III PBG

This provision is cited as a basis for the final decision regarding the restoration of the legal condition.

§ 273 PBG

This procedural provision is cited in the context of the legal norms relevant to the final ruling.

§ 4 Abs. II BauVV

This provision is cited as a basis in the context of the legal norms relevant to the final decision.

§ 14 BauVV

This provision is cited as a basis in the context of the legal norms relevant to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00489

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00489 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Unzulässige gewerbliche Nutzung von Lager- und Abstellräumen eines Zwischenbaus sowie mehrfaches Abweichen vom bewilligten Zustand. Der Zwischenbau wurde nachträglich mit einem WC-Raum und Lavabos versehen.

Anstatt Fenster wurden Fenstertüren eingebaut und anstelle von massiven Türen verglaste Eingangstüren montiert. Der Beschwerdeführer kann eine nachträgliche Bewilligung der von ihm eigenmächtig vorgenommenen Abweichungen von den Baueingabeplänen nicht daraus ableiten, dass er in den später eingereichten Ausführungsplänen diese Abweichungen eingezeichnet habe und diese Pläne von der Baubehörde mit Bewilligungsstempel versehen worden seien. Für die vorgenommenen Abweichungen von den bewilligten Plänen ist ein Gesuch im Bauanzeigeverfahren erforderlich.

Im Weiteren waren die Ausführungspläne bezüglich den Fenstertüren ungenau, da sie nur im Schnitt eingereicht wurden. Zudem sind Änderungen farbig zu kennzeichnen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat (E. 2.2.4). Das in Frage stehende Zwischengebäude darf als Besondere Baute nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sein, weshalb Installationen, die für die bewilligten Lager- und Abstellräume nicht zwingend erforderlich sind, verweigert werden dürfen (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEVERFAHREN BESONDERES GEBÄUDE NACHTRÄGLICHE BEWILLIGUNG WIEDERHERSTELLUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen:

· § 4 Abs. II BauVV § 14 BauVV § 49 Abs. III PBG § 273 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3