Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00488 • VG ZH VB.2006.00488 KI-generiert

Building Authority v. Illegal Sex Business

Geschäftsnummer VB.2006.00488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building authority's order for the cessation of an illegal business operation. The applicant had misrepresented the use of commercial premises as a "healing practice" to conceal its actual use as a sex business. The court found that the applicant was aware the operation was not permissible, as indicated by previous interventions from building police. The court further reasoned that the applicant could not claim reliance on official inaction because the building permits were applied for by a third party, and there were no other factors suggesting the applicant believed their actions were lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Rechtswidrige Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken Es musste der Beschwerdeführerin bzw. der ehemaligen Betreiberin aufgrund der damaligen Intervention der Baupolizei bewusst sein, dass in der streitbetroffenen Liegenschaft ein sexgewerblicher Betrieb nicht bewilligungsfähig war. (...) Die Nutzungsbezeichnungen "Heilpraxis" bzw. "Heilmassage" in den Baueingabeplänen waren offenkundig darauf angelegt, die Behörden über die tatsächliche Nutzung als sexgewerblicher Massagesalon zu täuschen. Angesichts des Umstands, dass jeweils nicht die Betreiberin des Salons, sondern eine Drittperson als Bauherrin und Baugesuchsstellerin auftrat, hatten die Baubehörden keinen Anlass zur Vermutung, dass in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss der im dritten Obergeschoss und Dachgeschoss unterbundene Betrieb einziehen würde. (...) Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei blosser Untätigkeit der Behörde das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es genügt nicht, dass die Behörde untätig geblieben ist, sondern es müssen zusätzliche Anhaltspunkte bei dem oder der Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtmässig gehandelt zu haben. Solche Anhaltspunkte bestehen hier offenkundig nicht (E. 2.3). Abweisung

Schlagwörter

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nicht bewilligtes Gebäude Baubewilligung Drittansprache gewerbliche Nutzung Polizeibewilligung Förderung der Prostitution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited as the legal basis for the decision, likely related to fundamental rights or principles invoked in the case.

§ 341 PBG

Cited as the legal basis for the decision, likely related to cantonal building or planning law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00488

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00488 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.02.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Rechtswidrige Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken Es musste der Beschwerdeführerin bzw. der ehemaligen Betreiberin aufgrund der damaligen Intervention der Baupolizei bewusst sein, dass in der streitbetroffenen Liegenschaft ein sexgewerblicher Betrieb nicht bewilligungsfähig war. (...) Die Nutzungsbezeichnungen "Heilpraxis" bzw. "Heilmassage" in den Baueingabeplänen waren offenkundig darauf angelegt, die Behörden über die tatsächliche Nutzung als sexgewerblicher Massagesalon zu täuschen.

Angesichts des Umstands, dass jeweils nicht die Betreiberin des Salons, sondern eine Drittperson als Bauherrin und Baugesuchsstellerin auftrat, hatten die Baubehörden keinen Anlass zur Vermutung, dass in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss der im dritten Obergeschoss und Dachgeschoss unterbundene Betrieb einziehen würde. (...) Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei blosser Untätigkeit der Behörde das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es genügt nicht, dass die Behörde untätig geblieben ist, sondern es müssen zusätzliche Anhaltspunkte bei dem oder der Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtmässig gehandelt zu haben.

Solche Anhaltspunkte bestehen hier offenkundig nicht (E. 2.3). Abweisung · --- · Stichworte: · RECHTSWIDRIGKEIT SEXGEWERBE UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3