Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00482 • VG ZH VB.2006.00482 KI-generiert

City Water Connection Fee Classification: New Construction vs. Renovation

Geschäftsnummer VB.2006.00482
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the proper classification and calculation of water connection fees levied by a city, specifically whether fees for a structure replacing an earlier building should be assessed at the higher new construction rate or the lower renovation/extension rate. The court determined that these connection fees qualified as fees in the legal sense, finding sufficient legal basis in the city's regulations, and reasoned that the "new construction" tariff applies not only to entirely new buildings but also to substantial renovations that effectively give the remodeled structure a new identity and a lifespan comparable to a new building, a precedent maintained despite federal court rulings, concluding that the facts of this specific case met the criteria for applying the new construction fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasseranschlussgebühren | Wasseranschlussgebühren Die Wasseranschlussgebühren sind Gebühren im Rechtssinn. Die Regelung der Stadt Zürich beruht auf hinreichenden rechtlichen Grundlagen (E. 2.1). Ist für Bauten, die anstelle früherer Bauten errichtet werden, die Gebühr nach dem höheren Tarif für Neubauten oder nach dem tieferen Tarif für Umbauten und Erweiterungsbauten anzuwenden? Auslegung gemäss bisheriger Rechtsprechung (RB 1998 Nr. 65). Die Gebühr für Neubauten ist nicht nur bei eigentlichen Neubauten geschuldet, sondern auch bei Umbauten, die dem umgestalteten Gebäude eine neue Identität geben und deren Lebensdauer ungefähr derjenigen eines Neubaus entspricht (E. 3.1). An dieser Rechtsprechung ist - auch in Anbetracht von Präjudizien des Bundesgerichts - festzuhalten. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr für Neubauten gegeben (E. 3.2). Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot sowie gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip liegt nicht vor (E. 3.3-4). Abweisung (E. 4).

Schlagwörter

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Anschlussgebühr Tarifierung Bauordnung Abwassergebühr Anwaltskosten Wasserversorgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 EG GSchG

This article is cited in the section detailing the legal norms, suggesting it was used to rule on the substance of the appeal regarding water connection fees.

Art. 29 EG GSchG

This article is cited in the section detailing the legal norms, suggesting it was used in the reasoning leading to the final orders.

§ 29 WasserwirtschaftsG

This article is cited in the section detailing the legal norms, suggesting it was used in the reasoning leading to the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00482

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00482 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.10.2007 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Wasseranschlussgebühren Die Wasseranschlussgebühren sind Gebühren im Rechtssinn.

Die Regelung der Stadt Zürich beruht auf hinreichenden rechtlichen Grundlagen (E. 2.1). Ist für Bauten, die anstelle früherer Bauten errichtet werden, die Gebühr nach dem höheren Tarif für Neubauten oder nach dem tieferen Tarif für Umbauten und Erweiterungsbauten anzuwenden? Auslegung gemäss bisheriger Rechtsprechung (RB 1998 Nr. 65). Die Gebühr für Neubauten ist nicht nur bei eigentlichen Neubauten geschuldet, sondern auch bei Umbauten, die dem umgestalteten Gebäude eine neue Identität geben und deren Lebensdauer ungefähr derjenigen eines Neubaus entspricht (E. 3.1).

An dieser Rechtsprechung ist - auch in Anbetracht von Präjudizien des Bundesgerichts - festzuhalten. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr für Neubauten gegeben (E. 3.2). Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot sowie gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip liegt nicht vor (E. 3.3-4). Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSGEBÜHR ÄQUIVALENZPRINZIP GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE KOSTENDECKUNGSPRINZIP NEUBAU UMBAU WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen:

· Art. 29 EG GSchG Art. 45 EG GSchG § 29 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3