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VB.2006.00471 • VG ZH VB.2006.00471 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit Setback Classification of Access Route

Geschäftsnummer VB.2006.00471
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a building permit application, specifically the required setback distance for a projected single-family home from an adjacent road or path, requiring a distinction between a "road" and a "path" under relevant planning law. The court reasoned that the qualification of the access route depends on its technical development and, primarily, its development function, which, according to access standards, must be assessed based on the number of residential units served, including potential future development density. Since the access route in question, together with the new construction, serves no more than 10 residential units, and considering its development and function, it was classified as a path, meaning the mandated setback was 3.5 meters, a distance that the construction adhered to, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Frage des massgeblichen Abstands des projektierten Einfamilienhauses von Strasse bzw. von Weg. Abgrenzung zwischen Strasse und Weg. Für die Abgrenzung zwischen Strasse und Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG ist neben dem technischen Ausbau vor allem die Zweckbestimmung, insbesondere die Erschliessungsfunktion der Anlage, von Bedeutung. Gemäss den heranzuziehenden Zugangsnormalien ist auf die Zahl der erschlossenen Wohneinheiten abzustellen. Dabei müssen auch die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten auf den erschlossenen Grundstücken mitberücksichtigt werden, wobei auf die unter konkreten Umständen in absehbarer Zeit zu erwartende Überbauungsdichte abzustellen ist (E. 4.1). Als für die Qualifizierung als Weg oder Strasse massgeblichen Wohneinheiten gelten Ein-, Zwei- oder Dreizimmerwohnungen wie auch Einfamilienhäuser unabhängig von der Zahl und Grösse der Zimmer, die dazugehören. Die Wohneinheiten sind auch nicht zu "gewichten" (E. 4.3.1). Die L-Str. erschliesst zusammen mit dem Bauvorhaben nicht mehr als 10 Wohneinheiten und ist damit als Weg zu qualifizieren. Die Zahl von 10 Wohneinheiten dient nicht als strikte Trennlinie. Vielmehr kommt es für die Qualifikation als Weg oder Strasse (auch) auf Ausbau und Funktion der Erschliessung an. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die L-Str. als Weg zu qualifizieren. Massgeblich ist demnach ein Abstand gegenüber der L-Str. von 3,5 m, der vom Bauvorhaben eingehalten wird (E. 4.3.1 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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Grenzabstand Baubewilligung Zufahrtsstrasse Strassenklassierung Grenzabstandsverletzung Zutrittsrecht im Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 265 Abs. I PBG
This provision was used as the legal basis for determining the required setback distance from the road/way.
§ 5 Zugangsnormalien
This provision was used in determining the criteria (number of residential units) for qualifying the access route as a road or way.
§ 6 Abs. I Zugangsnormalien
This provision was used in determining the criteria (number of residential units) for qualifying the access route as a road or way.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 265 Abs. I PBG

This provision was used as the legal basis for determining the required setback distance from the road/way.

§ 5 Zugangsnormalien

This provision was used in determining the criteria (number of residential units) for qualifying the access route as a road or way.

§ 6 Abs. I Zugangsnormalien

This provision was used in determining the criteria (number of residential units) for qualifying the access route as a road or way.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00471

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00471 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Frage des massgeblichen Abstands des projektierten Einfamilienhauses von Strasse bzw. von Weg. Abgrenzung zwischen Strasse und Weg. Für die Abgrenzung zwischen Strasse und Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG ist neben dem technischen Ausbau vor allem die Zweckbestimmung, insbesondere die Erschliessungsfunktion der Anlage, von Bedeutung.

Gemäss den heranzuziehenden Zugangsnormalien ist auf die Zahl der erschlossenen Wohneinheiten abzustellen. Dabei müssen auch die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten auf den erschlossenen Grundstücken mitberücksichtigt werden, wobei auf die unter konkreten Umständen in absehbarer Zeit zu erwartende Überbauungsdichte abzustellen ist (E. 4.1). Als für die Qualifizierung als Weg oder Strasse massgeblichen Wohneinheiten gelten Ein-, Zwei- oder Dreizimmerwohnungen wie auch Einfamilienhäuser unabhängig von der Zahl und Grösse der Zimmer, die dazugehören.

Die Wohneinheiten sind auch nicht zu "gewichten" (E. 4.3.1). Die L-Str. erschliesst zusammen mit dem Bauvorhaben nicht mehr als 10 Wohneinheiten und ist damit als Weg zu qualifizieren. Die Zahl von 10 Wohneinheiten dient nicht als strikte Trennlinie. Vielmehr kommt es für die Qualifikation als Weg oder Strasse (auch) auf Ausbau und Funktion der Erschliessung an. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die L-Str. als Weg zu qualifizieren. Massgeblich ist demnach ein Abstand gegenüber der L-Str. von 3,5 m, der vom Bauvorhaben eingehalten wird (E. 4.3.1 ff.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTAND ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSFUNKTION ERSCHLIESSUNGSSTRASSE STRASSE STRASSENABSTAND WEGABSTAND WOHNEINHEIT · Rechtsnormen: · § 265 Abs. I PBG § 5 Zugangsnormalien § 6 Abs. I Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3