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VB.2006.00469 • VG ZH VB.2006.00469 KI-generiert

Commercial Property Owner v. Municipality Re: Water and Sewage Connection Fees Based on Insured Value

Geschäftsnummer VB.2006.00469
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The owner of a commercial building was assessed a supplementary charge for water and sewage connection fees following a renovation by the tenants that resulted in an increase in the building's insured value, based on municipal ordinances stipulating that such fees for renovations are calculated as 1.5% of the increase in the building's insured value. The court upheld the assessment, reasoning that the municipal ordinances providing a legal basis solely relying on the building insurance sum are permissible because the insured value is a reliable metric for determining the special benefit accruing to the property owner from access to water and sewage systems, and that the calculation did not violate the principles of equivalence or cost coverage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anschlussgebühren | Nachzahlung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Werkgebäudes. Aufgrund eines von der Mieterschaft vorgenommenen Umbaus erfuhr dieses Gebäude eine bauliche Wertvermehrung, weshalb der Eigentümerin eine Nachzahlung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auferlegt wurde. Nach den massgeblichen kommunalen Verordnungen betragen die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren bei Um- und Erweiterungsbauten je 1.5 % des Gebäudeversicherungsmehrwertes (E. 2). Die kommunalen Verordnungen, welche einzig auf die Gebäudeversicherungssumme abstellen, beruhen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 3.1). Der Gebäudeversicherungswert und damit auch der Gebäudeversicherungsmehrwert gelten nach der Praxis als zuverlässiger Massstab zur Bemessung des Sondervorteils, der einem Grundeigentümer aus der Erstellung der Wasseraufbereitung- und Abwasserreinigungsanlagen und damit aus dem Anschluss seines Gebäudes an diese Anlagen erwächst. Keine Verletzung des Äquivalenzprinzipes (E. 3.2). Keine Verletzung des Kostendeckungsprinzipes (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren versicherte Sache Immobilienbesitz Renovationskosten Kostenfestsetzung Mitmieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 lit. b VRG

The court ordered the appellant to bear the judicial costs due to the rejection of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00469

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 22.06.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Anschlussgebühren · Nachzahlung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Werkgebäudes. Aufgrund eines von der Mieterschaft vorgenommenen Umbaus erfuhr dieses Gebäude eine bauliche Wertvermehrung, weshalb der Eigentümerin eine Nachzahlung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auferlegt wurde.

Nach den massgeblichen kommunalen Verordnungen betragen die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren bei Um- und Erweiterungsbauten je 1.5 % des Gebäudeversicherungsmehrwertes (E. 2). Die kommunalen Verordnungen, welche einzig auf die Gebäudeversicherungssumme abstellen, beruhen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 3.1). Der Gebäudeversicherungswert und damit auch der Gebäudeversicherungsmehrwert gelten nach der Praxis als zuverlässiger Massstab zur Bemessung des Sondervorteils, der einem Grundeigentümer aus der Erstellung der Wasseraufbereitung- und Abwasserreinigungsanlagen und damit aus dem Anschluss seines Gebäudes an diese Anlagen erwächst.

Keine Verletzung des Äquivalenzprinzipes (E. 3.2). Keine Verletzung des Kostendeckungsprinzipes (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT GEBÜHREN KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR KOSTENDECKUNGSPRINZIP WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3