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VB.2006.00462 • VG ZH VB.2006.00462 KI-generiert

Zoning Appeal Regarding Outdoor Riding Arena Construction

Geschäftsnummer VB.2006.00462
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a private zoning plan for covering an outdoor riding arena located outside the building zone, which resulted in the designation of a recreation zone. The court reasoned that the exclusion of special use zones within the agricultural area is not inherently impermissible if justified and consistent with the principle of separating building and non-building areas, noting that while micro-building zones are generally problematic if they promote sprawl, they can be permissible if they only allow for minor extensions of existing structures based on a reasonable balancing of interests. Finding that the planned construction involved only a minor impact on the landscape and that the municipality's decision was within its planning autonomy after considering the competing interests, the court ultimately upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung/Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan für die Überdachung eines Reitplatzes ausserhalb der Bauzone; Festsetzung einer Erholungszone. Die Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebietes ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Zürcher Richtplan räumt unter dem Begriff "Durchstossung" die Möglichkeit ein, in begründeten Fällen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets eine Freihaltezone, Erholungszone oder Zone für öffentliche Bauten auszuscheiden. Zu beachten ist aber der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Kleinstbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zuzusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Ermöglichen sie jedoch keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, sind sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruhen (E. 4). Durch die geplanten Bauvorhaben wird vorliegend nur geringfügig in die Landschaft eingegriffen. Unter Berücksichtigung der gegenstehenden Interessen liegt der Beschluss der Gemeinde noch im Rahmen der ihr zustehenden Planungsautonomie (E. 6). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Nichteinzonung Erholungszone Bauplan Agrargebiet Grundstücksnutzung Sachlicher Geltungsbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. I BV

This provision is listed among the cited legal norms and is relevant to the subject matter being decided.

Art. 3 Abs. II RPG

This provision is listed among the cited legal norms and is relevant to the subject matter being decided.

Art. 18 RPG

This provision is listed among the cited legal norms and is relevant to the subject matter being decided.

Art. 24 RPG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00462

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00462 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung/Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan für die Überdachung eines Reitplatzes ausserhalb der Bauzone; Festsetzung einer Erholungszone. Die Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebietes ist nicht grundsätzlich unzulässig.

Der Zürcher Richtplan räumt unter dem Begriff "Durchstossung" die Möglichkeit ein, in begründeten Fällen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets eine Freihaltezone, Erholungszone oder Zone für öffentliche Bauten auszuscheiden. Zu beachten ist aber der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Kleinstbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zuzusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Ermöglichen sie jedoch keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, sind sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruhen (E. 4).

Durch die geplanten Bauvorhaben wird vorliegend nur geringfügig in die Landschaft eingegriffen. Unter Berücksichtigung der gegenstehenden Interessen liegt der Beschluss der Gemeinde noch im Rahmen der ihr zustehenden Planungsautonomie (E. 6). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERHOLUNGSZONE GESTALTUNGSPLAN INTERESSENABWÄGUNG KLEINBAUZONE LANDWIRTSCHAFTSZONE PLANUNGSAUTONOMIE REITHALLE REITPLATZ SIEDLUNGSZUSAMMENHANG SONDERNUTZUNGSPLÄNE ÜBERDACHUNG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I BV Art. 3 Abs. II RPG Art. 18 RPG Art. 24 RPG · Publikationen:

· BEZ 2007 Nr. 15 S. 4 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3