Municipal Council Approval Required for Appeals Without Parliament
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the procedural requirements for a municipality to appeal a decision when the municipality lacks a parliament. The court held that in such cases, the municipal council, in a joint meeting with the audit committee, must decide whether to pursue further legal recourse. This decision must be made and the appeal filed within the statutory appeal period. Failure to obtain such an approval decision before the deadline can result in the appellate court declining to hear the municipality's appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung/Gestaltungsplan | "Beschwerdegenehmigung" bei einem Weiterzug eines Entscheids durch die Gemeinde Wird ein Gemeindebeschluss im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, so hat in Gemeinden ohne Parlament der Gemeinderat in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung des weiteren Rechtsmittelwegs zu beschliessen. Dieser Beschluss ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu fassen und der Rechtsmittelinstanz einzureichen (E. 1). Der Regierungsrat hat diese Frage in Bezug auf die bei ihm hängigen Rekursverfahren ebenfalls bereits in diesem Sinn beantwortet (E. 2.1). Die Materialien stützen diese Auslegung (E. 2.2). Nichteintreten auf eine Beschwerde einer Gemeinde, die innerhalb der Beschwerdefrist keinen solchen Genehmigungsbeschluss gefasst hat (E. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis for the requirement of a resolution by the municipal council and audit committee regarding further legal remedies when a municipal decision is amended or annulled.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00461
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nutzungsplanung/Gestaltungsplan · "Beschwerdegenehmigung" bei einem Weiterzug eines Entscheids durch die Gemeinde Wird ein Gemeindebeschluss im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, so hat in Gemeinden ohne Parlament der Gemeinderat in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung des weiteren Rechtsmittelwegs zu beschliessen.
Dieser Beschluss ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu fassen und der Rechtsmittelinstanz einzureichen (E. 1). Der Regierungsrat hat diese Frage in Bezug auf die bei ihm hängigen Rekursverfahren ebenfalls bereits in diesem Sinn beantwortet (E. 2.1). Die Materialien stützen diese Auslegung (E. 2.2). Nichteintreten auf eine Beschwerde einer Gemeinde, die innerhalb der Beschwerdefrist keinen solchen Genehmigungsbeschluss gefasst hat (E. 3). · --- · Stichworte: · GEMEINDE GEMEINDERAT GENEHMIGUNG RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT WEITERZUG · Rechtsnormen:
· § 155 GemeindeG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 11 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2