Excessive Delay Warrants Reduced DUI License Suspension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case involving a driver's license suspension due to driving under the influence. The court found that the total duration of the proceedings, from the offense to the final administrative decision, was excessive, lasting four and a half years. Citing the right to a timely resolution, the court determined that while a complete waiver of suspension was not warranted given the seriousness of the offense, the suspension period should be reduced from the statutory minimum to six months due to the undue delay in the legal process.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Führerausweisentzug. Beschleunigungsgebot. Reduktion der Entzugsdauer wegen übermässig langer Verfahrensdauer. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für Führerausweise kann unterschritten werden bzw. es kann von einem Entzug ganz abgesehen werden, wenn (kumulativ) seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet hat und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (E. 4.3). Vorliegend kommt es entscheidend auf die Frage der übermässigen Verfahrensdauer an. Ob eine Verfahrensdauer als übermässig lang zu gelten hat, bemisst sich zunächst nach den einschlägigen gesetzlichen Behandlungsfristen. Alsdann ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers, die Behandlung des Falles durch die Behörden sowie die Gesamtdauer des Verfahrens (E. 5.3). Bei einer Gesamtdauer des Straf- und Entzugsverfahrens von 4 1/2 Jahren (vom massnahmeauslösenden Ereignis bis zum Entscheid des Regierungsrates) ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanzen auszugehen (E. 5.3.1 ff.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Reduktion des Ausweisentzugs oder allenfalls ein Verzicht hierauf angemessen erscheint, sind die Schwere des Delikts (hier: Fahrzeuglenken in stark alkoholisiertem Zustand) und der Zeitablauf gegeneinander abzuwägen. Vorliegend rechtfertigt sich trotz übermässig langer Verfahrensdauer zwar kein vollständiger Verzicht auf den Entzug; unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Entzugsdauer aber auf 6 Monate zu reduzieren (E. 5.4). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for the right to a timely decision in the context of excessive procedural delays.
Cited as a basis for the minimum duration of license withdrawal for driving under the influence.
Cited as a basis for withdrawal of a driving license.
Cited as a basis for the calculation of license withdrawal duration, allowing for reduction due to excessive procedural delays.
Cited as a basis for administrative measures in road traffic law, specifically regarding license withdrawal.
Cited in relation to the reduction of license withdrawal duration due to excessive procedural delays.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00440
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206540&W10_KEY=13317132&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00440 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.09.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweisentzug. Beschleunigungsgebot. Reduktion der Entzugsdauer wegen übermässig langer Verfahrensdauer. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für Führerausweise kann unterschritten werden bzw. es kann von einem Entzug ganz abgesehen werden, wenn (kumulativ) seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet hat und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (E. 4.3).
Vorliegend kommt es entscheidend auf die Frage der übermässigen Verfahrensdauer an. Ob eine Verfahrensdauer als übermässig lang zu gelten hat, bemisst sich zunächst nach den einschlägigen gesetzlichen Behandlungsfristen. Alsdann ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers, die Behandlung des Falles durch die Behörden sowie die Gesamtdauer des Verfahrens (E. 5.3). Bei einer Gesamtdauer des Straf- und Entzugsverfahrens von 4 1/2 Jahren (vom massnahmeauslösenden Ereignis bis zum Entscheid des Regierungsrates) ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanzen auszugehen (E. 5.3.1 ff.).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Reduktion des Ausweisentzugs oder allenfalls ein Verzicht hierauf angemessen erscheint, sind die Schwere des Delikts (hier: Fahrzeuglenken in stark alkoholisiertem Zustand) und der Zeitablauf gegeneinander abzuwägen. Vorliegend rechtfertigt sich trotz übermässig langer Verfahrensdauer zwar kein vollständiger Verzicht auf den Entzug; unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Entzugsdauer aber auf 6 Monate zu reduzieren (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENE FRIST ART. 6 EMRK BESCHLEUNIGUNGSGEBOT FÜHRERAUSWEISENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF.
BV VERFAHRENSDAUER WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 6 Ziff. I EMRK Art. 16 Abs. III lit. b SVG Art. 17 Abs. I lit. d SVG § 21a Abs. I VRG § 27a Abs. I VRG § 27a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4