Provisional Release: New Law Mandates Independent Expert Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that a request for provisional release from confinement, originally made under previous law but now evaluated under new law, must be assessed according to the new provisions. The new law requires the competent authority to base its decision on a report from the institution's management, an independent expert assessment, and hearings with a commission and the individual. This represents a departure from prior practice by mandating an external, independent expert evaluation in addition to internal assessments and hearings, necessitating a specific procedure for evaluating conditional release, including obtaining an independent expert assessment of the individual. The court found that the existing expert opinion could still be considered regarding the current risk of recidivism.
Legislator-Regeste
Amtlichprobeweise Entlassung | Verwahrung nach neuem Recht Zuständigkeit (E. 1). Die - ursprünglich probeweise, nunmehr generell bedingte - Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB) fällt unter das neue Recht und ist vorliegend nach diesem zu beurteilen. Die zuständige Behörde trifft ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung, auf die Anhörung einer Kommission und auf die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 StGB). Die neue gesetzliche Regelung bedeutet insofern eine Abkehr von der bisherigen Praxis, als das Gesetz nunmehr - im Unterschied zu Art. 45 Ziff. 1 aStGB - vorschreibt, dass neben der Anhörung des Verwahrten und einer aus verschiedenen Fachpersonen zusammengesetzten Kommission, die in Form der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates bereits besteht, eine Begutachtung durch einen aussen stehenden unabhängigen Sachverständigen erfolgen muss (E. 2). Wie sich aus der Anwendung des neuen Rechts ergibt, hat der Beschwerdegegner für die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2 StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Verwahrung grundsätzlich auch nach dem neuen Recht. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das bestehende Gutachten noch immer abgestellt werden, soweit es um die Beurteilung der Rückfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt geht (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court ruled that the respondent must proceed according to this article for the assessment of the conditional release request, including obtaining an independent expert assessment.
Cited in relation to the requirement for an independent expert assessment of the petitioner.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00430
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00430 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 04.05.2007 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · probeweise Entlassung · Verwahrung nach neuem Recht Zuständigkeit (E. 1). Die - ursprünglich probeweise, nunmehr generell bedingte - Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB) fällt unter das neue Recht und ist vorliegend nach diesem zu beurteilen.
Die zuständige Behörde trifft ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung, auf die Anhörung einer Kommission und auf die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 StGB). Die neue gesetzliche Regelung bedeutet insofern eine Abkehr von der bisherigen Praxis, als das Gesetz nunmehr - im Unterschied zu Art. 45 Ziff. 1 aStGB - vorschreibt, dass neben der Anhörung des Verwahrten und einer aus verschiedenen Fachpersonen zusammengesetzten Kommission, die in Form der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates bereits besteht, eine Begutachtung durch einen aussen stehenden unabhängigen Sachverständigen erfolgen muss (E. 2).
Wie sich aus der Anwendung des neuen Rechts ergibt, hat der Beschwerdegegner für die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2 StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Verwahrung grundsätzlich auch nach dem neuen Recht. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das bestehende Gutachten noch immer abgestellt werden, soweit es um die Beurteilung der Rückfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt geht (E. 3.3).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT BEDINGTE ENTLASSUNG GUTACHTEN INTERTEMPORALES RECHT STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 64b StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2