Flat-Screen Displays as Advertising Facilities Requiring Permits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a removal order concerning flat-screen displays installed in place of traditional display cases or shop windows, reasoning that these screens constituted new installations requiring permits, rather than merely continuing the permitted use of existing structures, and were appropriately classified as advertising facilities subject to permit requirements under planning law due to their function of showing changing promotional messages. Furthermore, the court found the local permitting authority's restrictive differentiation between self-promotion and third-party advertising to be permissible and proportionate, given the goal of protecting the townscape's aesthetic value, even if the displays showed local business information, because the third-party advertising aspect predominated.
Legislator-Regeste
AmtlichBefehl | Beseitigungsbefehl (Werbestellen mit Flachbildschirmen) Die streitbetroffenen Flachbildschirme stellen keine in bisher vorhandenen Schaukästen präsentierte Objekte dar, sondern ersetzen die Schaukästen bzw. Schaufenster. Die Bildschirme sind nicht im Innern eines Kastens untergebracht, sondern ersetzen mehr oder weniger fassadenbündig die Glaswand, die bei einem Schaukasten den Blick auf den in der Tiefe des Kastens präsentierten Inhalt ermöglichen soll. Sie stellen deshalb keine bestimmungsgemässe Verwendung der bisherigen Schaukästen oder -fenster, sondern neue Einrichtungen dar, über deren Bewilligungspflicht die Baubehörde ungeachtet der vorbestehenden und teilweise bewilligten Fassadeneinbauten neu entscheiden durfte. Entsprechend der Zweckbestimmung der eingebauten Monitore, wechselnde Werbebotschaften zu zeigen, hat sie die Baubehörde zutreffend als bewilligungspflichtige Reklameanlagen gemäss § 309 lit. m PBG qualifiziert (E. 2.3). Es ist nachvollziehbar, dass die städtische Bewilligungspraxis einem Überhandnehmen von Reklameanlagen entgegen wirken will und deshalb grundsätzlich restriktiv gehandhabt wird. Um in einem schützenswerten Ortsbild die Zahl der Reklamen aus ästhetischen Gründen in Grenzen zu halten, ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdwerbung zulässig. Indem sie Auskündigungen für die in den betreffenden Liegenschaften ansässigen Betriebe in einem weiten Umfang zulässt, trägt sie der Eigentums- und der Wirtschaftsfreiheit hinreichend Rechnung; die stärkeren Einschränkungen für Fremdwerbung erscheinen angesichts des hohen baukünstlerischen und historischen Werts der Altstadt als verhältnismässig. Auch wenn auf den Bildschirmen unter anderem auf die in den betreffenden Liegenschaften tätigen Betriebe hingewiesen wird, überwiegt die Fremdwerbung und es ist deshalb sachgerecht, sie der für solche Reklamen geltenden strengeren Praxis zu unterwerfen (E. 3.3). Gutheissung
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KI-generiertThe authority correctly qualified the flat screens as advertising installations requiring a permit according to this provision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00417
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00417 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Beseitigungsbefehl (Werbestellen mit Flachbildschirmen) Die streitbetroffenen Flachbildschirme stellen keine in bisher vorhandenen Schaukästen präsentierte Objekte dar, sondern ersetzen die Schaukästen bzw. Schaufenster.
Die Bildschirme sind nicht im Innern eines Kastens untergebracht, sondern ersetzen mehr oder weniger fassadenbündig die Glaswand, die bei einem Schaukasten den Blick auf den in der Tiefe des Kastens präsentierten Inhalt ermöglichen soll. Sie stellen deshalb keine bestimmungsgemässe Verwendung der bisherigen Schaukästen oder -fenster, sondern neue Einrichtungen dar, über deren Bewilligungspflicht die Baubehörde ungeachtet der vorbestehenden und teilweise bewilligten Fassadeneinbauten neu entscheiden durfte. Entsprechend der Zweckbestimmung der eingebauten Monitore, wechselnde Werbebotschaften zu zeigen, hat sie die Baubehörde zutreffend als bewilligungspflichtige Reklameanlagen gemäss § 309 lit. m PBG qualifiziert (E. 2.3).
Es ist nachvollziehbar, dass die städtische Bewilligungspraxis einem Überhandnehmen von Reklameanlagen entgegen wirken will und deshalb grundsätzlich restriktiv gehandhabt wird. Um in einem schützenswerten Ortsbild die Zahl der Reklamen aus ästhetischen Gründen in Grenzen zu halten, ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdwerbung zulässig. Indem sie Auskündigungen für die in den betreffenden Liegenschaften ansässigen Betriebe in einem weiten Umfang zulässt, trägt sie der Eigentums- und der Wirtschaftsfreiheit hinreichend Rechnung; die stärkeren Einschränkungen für Fremdwerbung erscheinen angesichts des hohen baukünstlerischen und historischen Werts der Altstadt als verhältnismässig.
Auch wenn auf den Bildschirmen unter anderem auf die in den betreffenden Liegenschaften tätigen Betriebe hingewiesen wird, überwiegt die Fremdwerbung und es ist deshalb sachgerecht, sie der für solche Reklamen geltenden strengeren Praxis zu unterwerfen (E. 3.3). Gutheissung · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPFLICHT EIGENWERBUNG FLACHBILDSCHIRM FREMDWERBUNG GESAMTWIRKUNG ORTSBILDSCHUTZ PLAKATWERBESTELLE REKLAMEANLAGE · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG § 309 Abs. I lit. m PBG § 341 PBG Art. 43 Ziff. I BZO Zürich · Publikationen: · BEZ 2007 Nr. 5 RB 2007 Nr. 70 S. 147 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3