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VB.2006.00398 • VG ZH VB.2006.00398 KI-generiert

Municipality's Rental Cost Appeal

Geschäftsnummer VB.2006.00398
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality appealed a decision ordering it to cover significant rental costs for a temporary residence, including a security deposit. The court ruled that while a partial decision was permissible due to urgency regarding the rent, the security deposit claim should not have been considered as the municipality had not yet ruled on it. The court found the individual could have secured cheaper housing, thus reducing the covered May rent to a more reasonable amount, but upheld the municipality's obligation to pay the June rent and not offset it against past alleged overpayments. The request for free legal representation was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Bezahlung Mietzins für Mai und Juni 2006; Übernahme der Mietzinskaution. Die Beschwerdeführerin (Gemeinde) wehrt sich dagegen, dass sie dem Beschwerdegegner für die Miete einer Notwohnung im Mai 2006 Fr. 3'000.-, für den Mietzins im Juni 2006 Fr. 1'360.- sowie die Mietzinskaution übernehmen muss. Der Bezirksrat durfte aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens mittels einer Präsidialverfügung entscheiden (E. 3.2). Es war vorliegend zulässig, einen Teilentscheid zu treffen, obwohl der Antrag des Beschwerdegegners auf sofortige Auszahlung von Fr. 7'800.- erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellt wurde. Ein Entscheid erwies sich als dringlich, und der Antrag des Beschwerdegegners stand bezüglich der Bezahlung der Mietzinse in engem Zusammenhang zum angefochtenen Beschluss (E. 4.1). Auf den erst im Laufe des Verfahrens gestellten Antrag auf Übernahme der Mietzinskaution hätte der Bezirksrat hingegen nicht eintreten dürfen, da die Beschwerdeführerin darüber noch nicht entschieden hatte (E. 4.2). Der Beschwerdegegner hatte sich nicht um eine günstigere Notunterkunft gekümmert. Da er die ihm bis Ende 2006 als Nounterkunft dienende Wohnung ab 1. Juni zu einem massiv günstigeren Mietzins mieten konnte und da er an der die Wohnung vermietenden Firma beteiligt ist, wäre es ihm wohl möglich gewesen, bereits früher eine günstigere Lösung zu finden. Folglich sind für den Mai 2006 nur Fr. 1'360.- als Wohnkosten zu übernehmen. Den Mietzins für den Juni 2006 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls zu zahlen. Sie darf die geschuldete wirtschaftliche Hilfe nicht mit angeblich in der Vergangenheit zu viel bezahlten Beträgen verrechnen (E. 7). Abweisung des Gesuchs um unentgeltiche Vertretung (E. 9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kostenmiete Leistung des Kostenvorschusses Sicherheitsleistung Leistung einer Sicherheit Anwaltshonorar Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 14 SHG
Basis for the ruling on the payment of rent for the emergency accommodation.
§ 16 Abs. II VRG
Used to allow a partial decision in the urgent proceedings.
§ 4 Abs. I BezverwG
Used to justify the decision made by way of a presidential order due to urgency.
§ 67 GemeindeG
Cited for the principle that the paying authority cannot offset amounts with alleged overpayments from the past.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 14 SHG

Basis for the ruling on the payment of rent for the emergency accommodation.

§ 16 Abs. II VRG

Used to allow a partial decision in the urgent proceedings.

§ 4 Abs. I BezverwG

Used to justify the decision made by way of a presidential order due to urgency.

§ 67 GemeindeG

Cited for the principle that the paying authority cannot offset amounts with alleged overpayments from the past.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00398

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Bezahlung Mietzins für Mai und Juni 2006; Übernahme der Mietzinskaution. Die Beschwerdeführerin (Gemeinde) wehrt sich dagegen, dass sie dem Beschwerdegegner für die Miete einer Notwohnung im Mai 2006 Fr. 3'000.-, für den Mietzins im Juni 2006 Fr. 1'360.- sowie die Mietzinskaution übernehmen muss.

Der Bezirksrat durfte aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens mittels einer Präsidialverfügung entscheiden (E. 3.2). Es war vorliegend zulässig, einen Teilentscheid zu treffen, obwohl der Antrag des Beschwerdegegners auf sofortige Auszahlung von Fr. 7'800.- erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellt wurde. Ein Entscheid erwies sich als dringlich, und der Antrag des Beschwerdegegners stand bezüglich der Bezahlung der Mietzinse in engem Zusammenhang zum angefochtenen Beschluss (E. 4.1). Auf den erst im Laufe des Verfahrens gestellten Antrag auf Übernahme der Mietzinskaution hätte der Bezirksrat hingegen nicht eintreten dürfen, da die Beschwerdeführerin darüber noch nicht entschieden hatte (E. 4.2).

Der Beschwerdegegner hatte sich nicht um eine günstigere Notunterkunft gekümmert. Da er die ihm bis Ende 2006 als Nounterkunft dienende Wohnung ab 1. Juni zu einem massiv günstigeren Mietzins mieten konnte und da er an der die Wohnung vermietenden Firma beteiligt ist, wäre es ihm wohl möglich gewesen, bereits früher eine günstigere Lösung zu finden. Folglich sind für den Mai 2006 nur Fr. 1'360.- als Wohnkosten zu übernehmen. Den Mietzins für den Juni 2006 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls zu zahlen. Sie darf die geschuldete wirtschaftliche Hilfe nicht mit angeblich in der Vergangenheit zu viel bezahlten Beträgen verrechnen (E. 7).

Abweisung des Gesuchs um unentgeltiche Vertretung (E. 9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · MIETZINS NOTUNTERKUNFT PRÄSIDIALVERFÜGUNG SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND TEILENTSCHEID UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 4 Abs. I BezverwG § 67 GemeindeG § 14 SHG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3