Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00396 • VG ZH VB.2006.00396 KI-generiert

Appeal Regarding Development Plan Approval and Dimensional Compliance

Geschäftsnummer VB.2006.00396
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal challenging the approval of a private development plan, focusing on whether the plan's cubic concept could ensure good design according to regulations, while also considering the impact on the appellant's interests, particularly concerning building height up to 22.1 meters. The court reasoned that a detailed aesthetic review of the resulting structure belongs to the subsequent building permit stage, affirming that the initial approval was permissible because the planning body correctly assessed the plan's compliance with dimensional requirements and the resulting disadvantages to the appellant were not excessive, thereby rejecting claims of unequal treatment or arbitrariness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan. Verzicht auf Augenschein (E. 1.3). Rechtsnatur und Voraussetzungen von Gestaltungsplänen nach § 83 ff. PBG (E. 2.1). Umfang des strittigen Gestaltungsplans (E. 2.3). Schutzziele des ISOS, welches nur bei Erfüllung einer Bundesaufgabe unmittelbar rechtsverbindlich ist (E. 4.1), vorliegend jedoch auch beachtet werden muss (E. 4.2). Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans möglichen Überbauung ist primär im an die Detailprojektierung folgenden Baubewilligungsverfahren vorzunehmen. Ebenso wird erst in jenem Verfahren die Vereinbarkeit des konkreten Bauvorhabens mit der Bauordnungsvorschrift von § 238 PBG zu prüfen sein. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob das kubische Konzept des Gestaltungsplans eine gute Gestaltung im Sinn der Gestaltunsplanvorschriften gewährleisten kann. In der Bejahung dieser Frage durch die Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung zu erblicken (E. 4.3). Weiter ist eine allfällige Verletzung schutzwürdiger Interessen des Beschwerdeführers zu prüfen. Die ihn durch die ermöglichte Gebäudehöhe von 22.1 m treffenden Nachteile fallen nicht übermässig ins Gewicht (E. 4.4). Der Vorwurf der Rechtsungleichheit und Willkür ist nicht haltbar (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Plangenehmigung baupolizeiliche Gebäudehöhe Richtplan Legitimation gegen Baubewilligung Rechtsgutachten Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00396

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00396 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.04.2009 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan. Verzicht auf Augenschein (E. 1.3). Rechtsnatur und Voraussetzungen von Gestaltungsplänen nach § 83 ff.

PBG (E. 2.1). Umfang des strittigen Gestaltungsplans (E. 2.3). Schutzziele des ISOS, welches nur bei Erfüllung einer Bundesaufgabe unmittelbar rechtsverbindlich ist (E. 4.1), vorliegend jedoch auch beachtet werden muss (E. 4.2). Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans möglichen Überbauung ist primär im an die Detailprojektierung folgenden Baubewilligungsverfahren vorzunehmen. Ebenso wird erst in jenem Verfahren die Vereinbarkeit des konkreten Bauvorhabens mit der Bauordnungsvorschrift von § 238 PBG zu prüfen sein. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob das kubische Konzept des Gestaltungsplans eine gute Gestaltung im Sinn der Gestaltunsplanvorschriften gewährleisten kann.

In der Bejahung dieser Frage durch die Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung zu erblicken (E. 4.3). Weiter ist eine allfällige Verletzung schutzwürdiger Interessen des Beschwerdeführers zu prüfen. Die ihn durch die ermöglichte Gebäudehöhe von 22.1 m treffenden Nachteile fallen nicht übermässig ins Gewicht (E. 4.4). Der Vorwurf der Rechtsungleichheit und Willkür ist nicht haltbar (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · INVENTAR ORTSBILD ORTSBILDSCHUTZ PRIVATER GESTALTUNGSPLAN RECHTSGLEICHHEIT SCHATTENWURF SONDERNUTZUNGSPLÄNE WILLKÜR · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I NHG Art. 6 Abs. II NHG § 83 PBG § 85 Abs. II PBG § 203 PBG § 238 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3