Transferability of Building Permits and Prior Owner Liability for Playground Equipment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the transferability of building permits and the responsibility for fulfilling associated obligations, specifically regarding the equipment of a playground. The court ruled that a building permit, along with its conditions, is transferable to the new owner of the property, creating an original responsibility for the new owner under building regulations. However, the court also held that under the "störer" principle, previous owners who caused a non-compliant situation can be held responsible for rectifying it, especially if they were the original builders and architects. The court found the previous owners, as behavioral st vidare.
Legislator-Regeste
AmtlichBefehl | Erfüllung einer Auflage betreffend Ausrüstung eines Spielplatzes. Übertragbarkeit der Baubewilligung samt Auflage. Inpflichtnahme der früheren Eigentümer und Bauherren oder der neuen Eigentümer des betroffenen Baugrundstücks? Die Baubewilligung ist sachbezogen und samt Auflage auf den neuen Eigentümer des Baugrundstücks übertragbar. Bei diesem entsteht originär eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit (E. 5.2). Nach dem Störerprinzip können (Wieder-)Herstellungs- oder Vollstreckungsbefehle auch an frühere Eigentümer gerichtet werden, wenn diese als Verhaltensstörer den ordnungswidrigen Zustand verursacht haben. Kriterien für Auswahl des zur Beseitigung der Störung Pflichtigen bei einer Mehrzahl von Störern: Dringlichkeit zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands; Geeignetheit der in Frage kommenden Pflichtigen und primäre Verantwortlichkeit für polizeiwidrigen Zustand (E. 5.3). Die streitige Auflage betreffend die Bestückung des Spielplatzes kann im Lichte der erteilten baurechtlichen Bewilligungen und von § 248 Abs. 1 PBG mit der blossen Ausscheidung der erforderlichen Spielfläche und der Errichtung eines Sandkastens darauf nicht als erfüllt betrachtet werden. Nach § 248 Abs. 1 PBG sind Spielflächen auszugestalten, d.h., es ist eine kinder- und spielgerechte Umgebung zu schaffen. Dies macht mit Blick auf die Bedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersklassen die Bestückung mit Spielgeräten zur Schaffung eines ausgewogenen Spielangebots erforderlich (E. 5.4). Die Beschwerdeführer sind als frühere Eigentümer des Baugrundstücks, Bauherren und Architekten die originären Adressaten der Baubewilligung mit der streitigen Auflage. Sie sind Verhaltenstörer und nach den oben genannten Kriterien primär in die Pflicht zu nehmen. Der Herstellungsbefehl erweist sich formell und materiell als rechtmässig und wurde rechtswirksam an die Beschwerdeführer gerichtet (E. 5.5 f.). Wird ein (Wieder-)Herstellungsbefehl gegen einen Störer gerichtet, demaufgrund des Privatrechts keine Verfügungsmacht über die betreffende Baute zusteht, so besteht im Falle des Widerstands des Verfügungsberechtigten gegen die vorzunehmende bauliche Massnahme eine Vollstreckungshindernis. An der Rechtmässigkeit des Befehls ändert sich indessen nichts. Durch die Mitteilung des Herstellungsbefehls an die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurden die Stockwerkeigentümer über die Herstellungsmassnahme soweit in Kenntnis gesetzt, dass sie deren Recht- und Verhältnismässigkeit beurteilen und gegebenenfalls anfechten konnten. Da nicht (von vornherein) mit dem Widerstand der jetzigen Eigentümer zu rechnen war, bedurfte es keiner zusätzlichen Duldungsverfügung (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to determine that the playground was not sufficiently equipped according to legal requirements.
This provision was applied to issue a restoration order against the former owners and builders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00391
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00391 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Erfüllung einer Auflage betreffend Ausrüstung eines Spielplatzes. Übertragbarkeit der Baubewilligung samt Auflage. Inpflichtnahme der früheren Eigentümer und Bauherren oder der neuen Eigentümer des betroffenen Baugrundstücks? Die Baubewilligung ist sachbezogen und samt Auflage auf den neuen Eigentümer des Baugrundstücks übertragbar.
Bei diesem entsteht originär eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit (E. 5.2). Nach dem Störerprinzip können (Wieder-)Herstellungs- oder Vollstreckungsbefehle auch an frühere Eigentümer gerichtet werden, wenn diese als Verhaltensstörer den ordnungswidrigen Zustand verursacht haben. Kriterien für Auswahl des zur Beseitigung der Störung Pflichtigen bei einer Mehrzahl von Störern: Dringlichkeit zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands; Geeignetheit der in Frage kommenden Pflichtigen und primäre Verantwortlichkeit für polizeiwidrigen Zustand (E. 5.3).
Die streitige Auflage betreffend die Bestückung des Spielplatzes kann im Lichte der erteilten baurechtlichen Bewilligungen und von § 248 Abs. 1 PBG mit der blossen Ausscheidung der erforderlichen Spielfläche und der Errichtung eines Sandkastens darauf nicht als erfüllt betrachtet werden. Nach § 248 Abs. 1 PBG sind Spielflächen auszugestalten, d.h., es ist eine kinder- und spielgerechte Umgebung zu schaffen. Dies macht mit Blick auf die Bedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersklassen die Bestückung mit Spielgeräten zur Schaffung eines ausgewogenen Spielangebots erforderlich (E. 5.4).
Die Beschwerdeführer sind als frühere Eigentümer des Baugrundstücks, Bauherren und Architekten die originären Adressaten der Baubewilligung mit der streitigen Auflage. Sie sind Verhaltenstörer und nach den oben genannten Kriterien primär in die Pflicht zu nehmen. Der Herstellungsbefehl erweist sich formell und materiell als rechtmässig und wurde rechtswirksam an die Beschwerdeführer gerichtet (E. 5.5 f.). Wird ein (Wieder-)Herstellungsbefehl gegen einen Störer gerichtet, demaufgrund des Privatrechts keine Verfügungsmacht über die betreffende Baute zusteht, so besteht im Falle des Widerstands des Verfügungsberechtigten gegen die vorzunehmende bauliche Massnahme eine Vollstreckungshindernis.
An der Rechtmässigkeit des Befehls ändert sich indessen nichts. Durch die Mitteilung des Herstellungsbefehls an die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurden die Stockwerkeigentümer über die Herstellungsmassnahme soweit in Kenntnis gesetzt, dass sie deren Recht- und Verhältnismässigkeit beurteilen und gegebenenfalls anfechten konnten. Da nicht (von vornherein) mit dem Widerstand der jetzigen Eigentümer zu rechnen war, bedurfte es keiner zusätzlichen Duldungsverfügung (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSGESTALTUNG AUSRÜSTUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEFEHL DULDUNGSVERFÜGUNG KINDERSPIELPLATZ POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEIBEFEHL STÖRER STÖRERPRINZIP VERHALTENSSTÖRER ZUSTANDSSTÖRER ZUSTANDSVERANTWORTLICHKEIT · Rechtsnormen:
· § 248 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2007 Nr. 7 RB 2006 Nr. 74 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2