Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00388 • VG ZH VB.2006.00388 KI-generiert

Conditional Release Tied to Deportation for Rehabilitation

Geschäftsnummer VB.2006.00388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted conditional release to an individual serving a prison sentence who was also subject to deportation, finding that the prospect of returning to their home country improved their chances of rehabilitation. Despite the procedural complexities of linking conditional release to deportation, the court reasoned that the individual's future behavior was unlikely to be significantly worse in their home country than in Switzerland. Furthermore, the court determined that completing the remaining sentence would not positively influence future conduct, whereas conditional release with a probationary period offered a more effective means of deterring further offenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung | Bedingte Entlassung bei Wegfall der Landesverweisung Zuständigkeit (E. 1). Abschaffung der Landesverweisung (E. 2). Die Frage nach dem anwendbaren Recht kann vorliegend offen gelassen werden. Die Rechtslage ist im hier relevanten Bereich nach bisherigem und neuem Recht die gleiche (E. 3). Eine bedingte Entlassung lässt sich wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten nicht formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen (E. 4.1). Die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers sind für den Fall der Rückkehr in die Heimat besser als bei einem Verbleib in der Schweiz. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss und in seine Heimat zurückkehren wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer beim Verbleib in der Schweiz erneut straffällig würde, erscheint insgesamt nur wenig grösser als bei einer Rückkehr in seine Heimat. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers lässt sich deshalb auch dann rechtfertigen, wenn die Möglichkeit miteinbezogen wird, dass er entgegen den Erwartungen nicht ausgeschafft würde (E. 4.4). Nachdem die beim Beschwerdeführer angeordnete ambulante Massnahme abgebrochen wurde, erscheint die Verbüssung des Strafrests von noch gut einem halben Jahr kaum als geeignet, sein künftiges Verhalten positiv zu beeinflussen; hingegen ermöglicht die bedingte Entlassung die Ansetzung einer Probezeit, welche mit Blick auf den möglichen Widerruf des Strafrests ein zusätzliches Instrument darstellt, um den Beschwerdeführer von neuer Delinquenz abzuhalten (E. 4.5). Dem Beschwerdeführer ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. Der Beschwerdegegner hat zudem darüber zu befinden, ob allenfalls zusätzlich begleitende Anordnungen sinnvoll erscheinen (E. 4.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Ausschaffungshaft strafrechtliche Rehabilitation Befreiung von Gefangenen Strafvollstreckungsverjährung Probezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This provision was used to grant the conditional release of the petitioner from criminal detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00388

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung · Bedingte Entlassung bei Wegfall der Landesverweisung Zuständigkeit (E. 1). Abschaffung der Landesverweisung (E. 2). Die Frage nach dem anwendbaren Recht kann vorliegend offen gelassen werden. Die Rechtslage ist im hier relevanten Bereich nach bisherigem und neuem Recht die gleiche (E. 3).

Eine bedingte Entlassung lässt sich wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten nicht formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen (E. 4.1). Die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers sind für den Fall der Rückkehr in die Heimat besser als bei einem Verbleib in der Schweiz. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss und in seine Heimat zurückkehren wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer beim Verbleib in der Schweiz erneut straffällig würde, erscheint insgesamt nur wenig grösser als bei einer Rückkehr in seine Heimat.

Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers lässt sich deshalb auch dann rechtfertigen, wenn die Möglichkeit miteinbezogen wird, dass er entgegen den Erwartungen nicht ausgeschafft würde (E. 4.4). Nachdem die beim Beschwerdeführer angeordnete ambulante Massnahme abgebrochen wurde, erscheint die Verbüssung des Strafrests von noch gut einem halben Jahr kaum als geeignet, sein künftiges Verhalten positiv zu beeinflussen; hingegen ermöglicht die bedingte Entlassung die Ansetzung einer Probezeit, welche mit Blick auf den möglichen Widerruf des Strafrests ein zusätzliches Instrument darstellt, um den Beschwerdeführer von neuer Delinquenz abzuhalten (E. 4.5).

Dem Beschwerdeführer ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. Der Beschwerdegegner hat zudem darüber zu befinden, ob allenfalls zusätzlich begleitende Anordnungen sinnvoll erscheinen (E. 4.6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE INTERTEMPORALES RECHT LANDESVERWEISUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2