Zurich Building Line Revision Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal concerning the revision of building lines along a street in Zurich, which the property owners argued constituted an impermissible encroachment on their property rights under Article 36 of the Federal Constitution. The court reasoned that since the properties were already subject to existing, legally binding building lines, the marginal shift resulting from aligning them with special building regulations was proportional and justified by prevailing public interests related to traffic safety and planning, meaning the new lines, while restrictive, did not unduly violate the owners' rights, and the administrative authority was competent to make the change based on established planning parameters.
Legislator-Regeste
AmtlichÄnderung von Baulinien | Änderung von Baulinien an der Turbinenstrasse, Zürich Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kognition der Rechtsmittelinstanzen in planerischen Fragen (E. 2). Als eigentumsbeschränkende Massnahmen müssen Baulinien den Anforderungen von Art. 36 BV genügen (E. 3). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich die Verhältnisse, welche einst zur neu situierten Einmündung der Turbinenstrasse in die Pfingstweidstrasse geführt hatten, wesentlich geändert haben. Die Vorinstanz durfte unter diesen Voraussetzungen auf die Frage der Verschiebung der Einmündung der Turbinenstrasse nicht eintreten bzw. hätte den Rekurs auch insofern abweisen können (E. 4.3.1). Die vorliegend umstrittenen kommunalen Baulinien sind zwar subsidiär zu allfälligen bundesrechtlich festgelegten Baulinien. Es ist jedoch zulässig, kommunale Baulinien festzulegen. Diese können auch anders gelagerte öffentliche Interessen abdecken (E. 4.3.3). Die Ermächtigung an die Exekutive, Änderungen am Baulinienplan in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, ist insofern zulässig, als für die Neufestsetzung kein Spielraum für eine nutzungsplanerische Ermessensbetätigung verbleibt (E. 4.5.3). Die Neufestsetzung der Baulinien greift nicht unzulässig in den privaten Entscheidungsspielraum und die Grundrechte aller Grundeigentümer ein, welche Grundstücke im Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften am fraglichen Ort besitzen (E. 5.1.2). Die Grundstücke der Beschwerdeführenden werden zwar zu einem grossen Teil von den strittigen Baulinien erfasst. Die Beschwerdeführenden verkennen aber, dass ihre Grundstücke bereits durch rechtskräftige Baulinien erfasst werden (E. 5.2). Die marginale Verschiebung der neuen Baulinien ergibt sich aus der Angleichung an die Baubegrenzungslinien der Sonderbauvorschriften. Damit kann sich die Pflicht zur Prüfung von Alternativen in diesem Verfahren nicht mehr in gleichem Ausmass stellen wie bei der erstmaligen Festlegung des Bereichs der Einmündung der Turbinenstrasse in diePfingstweidstrasse (E. 5.3). Es bestehen öffentliche Interessen an der Festsetzung der Baulinien, welche die privaten Interessen der Beschwerdeführenden überwiegen. Ihre Grundstücke sind bereits heute von rechtskräftigen Baulinien erfasst, weshalb die Verschiebung der Baulinien verhältnismässig ist (E. 5.4). Abweisung.
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KI-generiertCited in the summary as a standard that property-restricting measures like building lines must meet.
Cited in the list of legal norms.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00384
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.06.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Änderung von Baulinien · Änderung von Baulinien an der Turbinenstrasse, Zürich Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kognition der Rechtsmittelinstanzen in planerischen Fragen (E. 2).
Als eigentumsbeschränkende Massnahmen müssen Baulinien den Anforderungen von Art. 36 BV genügen (E. 3). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich die Verhältnisse, welche einst zur neu situierten Einmündung der Turbinenstrasse in die Pfingstweidstrasse geführt hatten, wesentlich geändert haben. Die Vorinstanz durfte unter diesen Voraussetzungen auf die Frage der Verschiebung der Einmündung der Turbinenstrasse nicht eintreten bzw. hätte den Rekurs auch insofern abweisen können (E. 4.3.1). Die vorliegend umstrittenen kommunalen Baulinien sind zwar subsidiär zu allfälligen bundesrechtlich festgelegten Baulinien.
Es ist jedoch zulässig, kommunale Baulinien festzulegen. Diese können auch anders gelagerte öffentliche Interessen abdecken (E. 4.3.3). Die Ermächtigung an die Exekutive, Änderungen am Baulinienplan in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, ist insofern zulässig, als für die Neufestsetzung kein Spielraum für eine nutzungsplanerische Ermessensbetätigung verbleibt (E. 4.5.3). Die Neufestsetzung der Baulinien greift nicht unzulässig in den privaten Entscheidungsspielraum und die Grundrechte aller Grundeigentümer ein, welche Grundstücke im Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften am fraglichen Ort besitzen (E. 5.1.2).
Die Grundstücke der Beschwerdeführenden werden zwar zu einem grossen Teil von den strittigen Baulinien erfasst. Die Beschwerdeführenden verkennen aber, dass ihre Grundstücke bereits durch rechtskräftige Baulinien erfasst werden (E. 5.2). Die marginale Verschiebung der neuen Baulinien ergibt sich aus der Angleichung an die Baubegrenzungslinien der Sonderbauvorschriften. Damit kann sich die Pflicht zur Prüfung von Alternativen in diesem Verfahren nicht mehr in gleichem Ausmass stellen wie bei der erstmaligen Festlegung des Bereichs der Einmündung der Turbinenstrasse in diePfingstweidstrasse (E. 5.3).
Es bestehen öffentliche Interessen an der Festsetzung der Baulinien, welche die privaten Interessen der Beschwerdeführenden überwiegen. Ihre Grundstücke sind bereits heute von rechtskräftigen Baulinien erfasst, weshalb die Verschiebung der Baulinien verhältnismässig ist (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAULINIE DELEGATION EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG ERMESSEN (GEMEINDE) INTERESSENABWÄGUNG NATIONALSTRASSE SONDERBAUVORSCHRIFTEN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · Art. 36 BV Art. 6 NSG Art. 22 NSG Art. 24 Abs. 1 NSG § 96 Abs. 2 lit. a PBG · Publikationen:
· RB 2007 Nr. 58 S. 125 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2