Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00378 • VG ZH VB.2006.00378 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Renovation of Protected Building

Geschäftsnummer VB.2006.00378
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning a building permit for the renovation and extension of a protected residential building, specifically challenging the approval of a dormer window and the relocation of a chimney. The court reasoned that when determining the scope of a protection order, one must consider not only the literal text but also surrounding protected structures, planning history, and existing development. Consequently, the approval of the dormer to restore symmetry, given a pre-existing dormer on the opposite side, was deemed appropriate under planning law provisions, and the chimney relocation to meet environmental regulations regarding minimum height was also considered a justifiable balancing act between environmental and monument protection concerns.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Um- und Ausbau eines unter Schutz stehenden Wohnhauses. Umstritten sind die Bewilligung der Dachlukarne sowie die Versetzung des Kamins. Unzulässige Eingriffe in das geschützte Dach? Bei der Bestimmung des Umfangs der Schutzverfügung ist nicht nur isoliert auf deren Wortlaut abzustellen. Es sind auch die Schutzverfügungen der Nachbarhäuser sowie der Planungsgang und die bauliche Entwicklung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die bereits 1987, vor der Unterschutzstellung, erstellte Giebellukarne auf der östlichen Dachhälfte ist die Bewilligung zur Wiederherstellung der Gebäudesymmetrie zu Recht erteilt worden (E. 2.2.1). Eine gute Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG kann der Lukarne ohne weiteres zuerkannt werden (E. 2.2.2). Die mit dem Einbau einer neuen Erdgasheizung in Zusammenhang stehende Verschiebung des Kamins zur Einhaltung der gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erlassenen Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen hat die Baubehörde nach Abwägung zwischen umweltrechtlichen und denkmalpflegerischen Anliegen ebenfalls zu Recht als vertretbare Lösung bezeichnet (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Höhe der Baute umweltrechtliche Bedenken Schutzbereich des Patents bauliche Änderung Umzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. III lit. c LRV

Cited in relation to the necessary height of the chimney relocation.

§ 238 Abs. II PBG

Cited as a basis for granting the dormer window its proper classification/integration.

§ 205 lit. c PBG

This provision appears in the list of cited legal norms, although its specific role in the dispositive is not explicitly detailed in the summary; however, it is part of the legal framework considered by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00378

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00378 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Um- und Ausbau eines unter Schutz stehenden Wohnhauses. Umstritten sind die Bewilligung der Dachlukarne sowie die Versetzung des Kamins. Unzulässige Eingriffe in das geschützte Dach? Bei der Bestimmung des Umfangs der Schutzverfügung ist nicht nur isoliert auf deren Wortlaut abzustellen.

Es sind auch die Schutzverfügungen der Nachbarhäuser sowie der Planungsgang und die bauliche Entwicklung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die bereits 1987, vor der Unterschutzstellung, erstellte Giebellukarne auf der östlichen Dachhälfte ist die Bewilligung zur Wiederherstellung der Gebäudesymmetrie zu Recht erteilt worden (E. 2.2.1). Eine gute Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG kann der Lukarne ohne weiteres zuerkannt werden (E. 2.2.2). Die mit dem Einbau einer neuen Erdgasheizung in Zusammenhang stehende Verschiebung des Kamins zur Einhaltung der gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erlassenen Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen hat die Baubehörde nach Abwägung zwischen umweltrechtlichen und denkmalpflegerischen Anliegen ebenfalls zu Recht als vertretbare Lösung bezeichnet (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DACHAUFBAUTE DACHGESTALTUNG DENKMALPFLEGE GESTALTUNG UND EINORDNUNG KAMIN KAMINHÖHE LUKARNE SCHUTZOBJEKT SCHUTZUMFANG SCHUTZVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. III lit. c LRV § 205 lit. c PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4