Child's Vulnerable Situation Overrides Strict Family Reunification Rules in Residency Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mother who fled to Switzerland and left her then-two-year-old son in Angola was granted his subsequent residency permit for Switzerland despite his illegal entry into the UK and placement with a foster family. The court reasoned that while a primary family relationship is typically required for family reunification, the son's vulnerable situation in England without parental care, the lack of suitable care in Angola, and the impracticality and unsuitability for his well-being to return to Africa justified overriding this criterion. Furthermore, forcing the mother and her two Swiss-born children to leave Switzerland for reunification in Angola was deemed unreasonable due to the Swiss children's lack of connection to Angola and separation from their father, making the denial of the son's residency permit disproportionate and a violation of the UN Convention on the Rights of the Child due to the protracted proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Nachzuziehender heute 13-jähriger Sohn nach jahrelanger Trennung von der Mutter zurzeit alleine in England. Die Mutter hat ihren ältesten Sohn, als dieser 2-jährig war, in Angola zurückgelassen als sie in die Schweiz flüchtete und um Asyl bat. In der Folge wuchs dieser in Afrika auf, bis er im Jahre 2004 unbegleitet illegal nach Grossbritannien einreiste und dort in einer Pflegefamilie plaziert wurde. Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK, da die Beschwerdeführerin Mutter zweier Schweizer Kinder ist und daher über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Zwar kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Fall Tuquabo-Tekle (EGMR, 1. Dezember 2005) nicht gefolgert werden, dass das Fehlen der vorrangigen familiären Beziehung zum nachsuchenden Elternteil einem Nachzug nicht mehr im Wege stünde. Dennoch rechtfertigen die vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles (Kind ohne Bezugsperson in England, keine geeignete Betreuungssituation im Heimatland ersichtlich, Rückführung nach Afrika weder praktikabel noch mit dem Kindeswohl vereinbar), dass das Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung in den Hintergrund treten muss. Der Beschwerdeführerin und ihren beiden jüngeren (Schweizer) Kindern ist das Verlassen der Schweiz zwecks Familienzusammenführung in Angola nicht zumutbar, da der Eingriff in das Familienleben aufgrund der geringen Vertrautheit und Verbundenheit der hier aufgewachsenen 8- und 10-jährigen Schweizer Kinder mit Angola und der Trennung vom Vater schwer wiegt. Damit stellt sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den ältesten Sohn der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig heraus. Verstoss gegen die UNO-Kinderrechtekonvention wegen der langen Verfahrensdauer. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for respecting family life, which, given the specific circumstances, justified the family reunification.
Invoked due to the lengthy duration of the proceedings, contributing to the violation of the child's rights.
Cited as the constitutional basis for the protection of family life in Switzerland.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00376
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00376 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2007 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Nachzuziehender heute 13-jähriger Sohn nach jahrelanger Trennung von der Mutter zurzeit alleine in England. Die Mutter hat ihren ältesten Sohn, als dieser 2-jährig war, in Angola zurückgelassen als sie in die Schweiz flüchtete und um Asyl bat.
In der Folge wuchs dieser in Afrika auf, bis er im Jahre 2004 unbegleitet illegal nach Grossbritannien einreiste und dort in einer Pflegefamilie plaziert wurde. Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK, da die Beschwerdeführerin Mutter zweier Schweizer Kinder ist und daher über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Zwar kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Fall Tuquabo-Tekle (EGMR, 1. Dezember 2005) nicht gefolgert werden, dass das Fehlen der vorrangigen familiären Beziehung zum nachsuchenden Elternteil einem Nachzug nicht mehr im Wege stünde.
Dennoch rechtfertigen die vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles (Kind ohne Bezugsperson in England, keine geeignete Betreuungssituation im Heimatland ersichtlich, Rückführung nach Afrika weder praktikabel noch mit dem Kindeswohl vereinbar), dass das Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung in den Hintergrund treten muss. Der Beschwerdeführerin und ihren beiden jüngeren (Schweizer) Kindern ist das Verlassen der Schweiz zwecks Familienzusammenführung in Angola nicht zumutbar, da der Eingriff in das Familienleben aufgrund der geringen Vertrautheit und Verbundenheit der hier aufgewachsenen 8- und 10-jährigen Schweizer Kinder mit Angola und der Trennung vom Vater schwer wiegt.
Damit stellt sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den ältesten Sohn der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig heraus. Verstoss gegen die UNO-Kinderrechtekonvention wegen der langen Verfahrensdauer. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG FLUCHT INTERESSENABWÄGUNG KINDESWOHL NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS SCHWEIZER KINDER TRENNUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORRANGIGE FAMILIÄRE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 10 Abs. I KRK Art. 12 KRK · Publikationen: · RB 2007 Nr. 28 S. 83 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2