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VB.2006.00374 • VG ZH VB.2006.00374 KI-generiert

Neighbors' Standing in Monument Protection Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2006.00374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The complainants appealed the decision not to list a neighboring property for monument protection, primarily arguing a violation of their right to be heard, but the court dismissed the appeal because their standing as neighbors, rather than owners of the affected properties, limited their rights. The court reasoned that the complainants had sufficient opportunity to voice their concerns during an on-site inspection conducted as part of a broader procedure involving ten properties, thereby satisfying the minimum requirement for legal hearing in neighbor complaints, and they were not entitled to proactive submission of crucial documentation by the deciding authority before the resolution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz | Nichtunterschutzstellung von Gebäuden; rechtliches Gehör Die Beschwerdeführenden wehren sich dagegen, dass eine Nachbarliegenschaft nicht aus dem Inventar entlassen bzw. nicht unter Schutz gestellt wurde. Primär machen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdeführenden sind nur als Nachbarn zur Beschwerde legitimiert. Als Eigentümer eines der aus dem Inventar entlassenen Häuser können sie keine legitimationsbegründende Betroffenheit ableiten (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten wissen müssen, dass der in ihrer eigenen Liegenschaft vorgenommene Augenschein durch die Fachleute der städtischen Denkmalpflege im Zusammenhang mit der Anordnung, welche gesamthaft zehn Liegenschaften betraf, stand. Sie hätten anlässlich des Augenscheins ihre Auffassung zur Frage der Inventarbelassung bzw. Unterschutzstellung der Nachbarliegenschaft äussern können. Das rechtliche Gehör ist demnach in einem Mindestmass gewahrt worden, was genügt, da bei Nachbarbeschwerden geringere Anforderungen an eine Anhörung bereits im Verwaltungsverfahren zu stellen sind (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden hatten demnach auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen die entscheidende Behörde die entscheidwesentlichen Unterlagen vor ihrer Beschlussfassung von sich aus vorlegt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör Kontrollrecht Legitimation gegen Baubewilligung Nachbarlegitimation Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

This constitutional provision regarding the right to be heard was considered in the context of neighbors' appeals, leading to the dismissal of the appeal (E. 3.2).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00374

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00374 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Nichtunterschutzstellung von Gebäuden; rechtliches Gehör Die Beschwerdeführenden wehren sich dagegen, dass eine Nachbarliegenschaft nicht aus dem Inventar entlassen bzw. nicht unter Schutz gestellt wurde. Primär machen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Die Beschwerdeführenden sind nur als Nachbarn zur Beschwerde legitimiert. Als Eigentümer eines der aus dem Inventar entlassenen Häuser können sie keine legitimationsbegründende Betroffenheit ableiten (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten wissen müssen, dass der in ihrer eigenen Liegenschaft vorgenommene Augenschein durch die Fachleute der städtischen Denkmalpflege im Zusammenhang mit der Anordnung, welche gesamthaft zehn Liegenschaften betraf, stand. Sie hätten anlässlich des Augenscheins ihre Auffassung zur Frage der Inventarbelassung bzw. Unterschutzstellung der Nachbarliegenschaft äussern können.

Das rechtliche Gehör ist demnach in einem Mindestmass gewahrt worden, was genügt, da bei Nachbarbeschwerden geringere Anforderungen an eine Anhörung bereits im Verwaltungsverfahren zu stellen sind (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden hatten demnach auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen die entscheidende Behörde die entscheidwesentlichen Unterlagen vor ihrer Beschlussfassung von sich aus vorlegt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ INVENTAR RECHTLICHES GEHÖR UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4