Psychotherapist Employment Cap Challenge Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge to regulations limiting the number of psychotherapists an entity can employ to a maximum of six, with no more than three holding authorization for independent practice, despite the direct appeal concerning the conditions for employment rather than independent practice being within the court's direct jurisdiction. The court reasoned that the restriction on the number of employed psychotherapists, even those with independent practice authorization, was lawful because it was based on sufficient legal grounds, served a public interest in ensuring proper supervision and securing training positions, and was proportionate, particularly given a transition period.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur Beschäftigung von unselbständig tätigen Psychotherapeuten | Beschränkung der Anzahl Psychotherapeuten, die angestellt werden dürfen, nach Gesamtzahl und beruflicher Qualifikation (Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung) Zuständigkeitsregelung, insbes. Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht nach § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG (E. 1.1). S e l b s t s t ä n d i g e Berufsausübungen in der Gesundheitspflege, die stets bewilligungspflichtig sind; u n s e l b s t s t ä n d i g e Berufsausübungen, die unter eine Bewilligungspflicht gestellt werden können. Der Direktbeschwerde unterliegen in erster Linie Streitigkeiten, welche die persönlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung betreffen. Der Wortlaut von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG lässt nicht ohne weiteres eine Differenzierung zwischen persönlichen Voraussetzungen und betrieblichen Voraussetzungen zu. Deshalb - gerade auch in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung - unterliegt die vorliegende Streitigkeit ebenfalls der Direktbeschwerde (E. 1.2-3). Rechtsgrundlagen zur Zulassung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufsausübung; Voraussetzungen zur Anstellung von Psychotherapeuten bei der anstellenden bzw. bei der anzustellenden Person (E. 2.1). Wer Psychotherapeuten beschäftigen will, darf höchstens sechs Personen, davon drei mit einer Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung, anstellen; Sinn und Zweck dieser Regelung (E. 2.2). Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten (E. 3.1) erweist sich die Einschränkung der Anzahl anzustellenden Psychotherapeuten als rechtmässig: Sie stützt sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.2), liegt im öffentlichen Interesse (E. 3.3) und ist nicht sachwidrig (E. 3.4). Die Beschränkung auf drei anzustellende Personen (Köpfe) mit einer Zulassung zur selbstständigen Berufsaufübung ohne Rücksicht auf das konkrete Pensum lässt sich mit der Gewährleistung der Aufsicht über die angestellten Psychotherapeuten und mit der Sicherstellung von Ausbildungsplätzen begründen (E. 3.5). Sie ist infolge der Übergangsfrist auchverhältnismässig (E. 3.6). Abweisung. Minderheitsmeinung: Gutheissung, weil die Beschränkung auf drei anzustellende Personen (Köpfe) verfassungswidrig ist.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00357
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00357 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 12.06.2007 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur Beschäftigung von unselbständig tätigen Psychotherapeuten · Beschränkung der Anzahl Psychotherapeuten, die angestellt werden dürfen, nach Gesamtzahl und beruflicher Qualifikation (Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung) Zuständigkeitsregelung, insbes.
Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht nach § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG (E. 1.1). S e l b s t s t ä n d i g e Berufsausübungen in der Gesundheitspflege, die stets bewilligungspflichtig sind; u n s e l b s t s t ä n d i g e Berufsausübungen, die unter eine Bewilligungspflicht gestellt werden können. Der Direktbeschwerde unterliegen in erster Linie Streitigkeiten, welche die persönlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung betreffen. Der Wortlaut von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG lässt nicht ohne weiteres eine Differenzierung zwischen persönlichen Voraussetzungen und betrieblichen Voraussetzungen zu.
Deshalb - gerade auch in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung - unterliegt die vorliegende Streitigkeit ebenfalls der Direktbeschwerde (E. 1.2-3). Rechtsgrundlagen zur Zulassung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufsausübung; Voraussetzungen zur Anstellung von Psychotherapeuten bei der anstellenden bzw. bei der anzustellenden Person (E. 2.1). Wer Psychotherapeuten beschäftigen will, darf höchstens sechs Personen, davon drei mit einer Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung, anstellen; Sinn und Zweck dieser Regelung (E. 2.2).
Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten (E. 3.1) erweist sich die Einschränkung der Anzahl anzustellenden Psychotherapeuten als rechtmässig: Sie stützt sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.2), liegt im öffentlichen Interesse (E. 3.3) und ist nicht sachwidrig (E. 3.4). Die Beschränkung auf drei anzustellende Personen (Köpfe) mit einer Zulassung zur selbstständigen Berufsaufübung ohne Rücksicht auf das konkrete Pensum lässt sich mit der Gewährleistung der Aufsicht über die angestellten Psychotherapeuten und mit der Sicherstellung von Ausbildungsplätzen begründen (E. 3.5).
Sie ist infolge der Übergangsfrist auch verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung. Minderheitsmeinung: Gutheissung, weil die Beschränkung auf drei anzustellende Personen (Köpfe) verfassungswidrig ist. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG BERUFSAUSBILDUNGSBEWILLIGUNG BERUFSAUSÜBUNG HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT PENSUM PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE RECHTSGLEICHHEIT SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG TEILZEITANSTELLUNG WIRTSCHAFTSFREIHEIT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 7 Abs. I aGesundheitsG § 10 Abs. I aGesundheitsG Art. 8 Abs. I BV Art. 27 BV Art. 36 BV § 17 PsyV § 18 PsyV § 19a Abs. II Ziff. 2 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2