Farmer v. Building Permit Annulment for Cattle Yard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA farmer appealed the annulment of a building permit for an open yard (Laufhof) for cattle in an agricultural zone, which involved sand-filled plastic grids and a pipe fence, arguing that subsequent photo evidence used by the appellate body did not violate procedural rights as all parties were informed and able to respond, and that the long duration of the appeal did not prejudice him as he could still use the facility. The court reasoned that while the appellate body's refusal to consider certain arguments concerning other permits was sound because all permits were interdependent, the expanded use of the facility constituted a new installation requiring environmental protection measures, specifically regarding odor emissions; thus, the court found the current arrangement near a protected residential building unsatisfactory, partially upheld the appeal, and remanded the matter to consider relocating the yard or implementing precautionary measures like time restrictions, and further required the municipal authority to re-evaluate the facility's integration based on the environmental protection assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Nachträgliche Baubewilligung für einen Laufhof in der Landwirtschaftszone (Auslauf für Rinder; Boden mit sandgefülltem Kunststoffgitter; Rohrzaun) (Der Landwirt führt Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung durch die Rekursinstanz.) Anforderungen an einen Augenschein. Die nachträgliche Erstellung von Fotos (weil Fotos am Augenscheintermin nicht ausreichend) verletzt vorliegend den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, weil die nachträgliche Erstellung im Protokoll vermerkt sowie den Parteien angezeigt wurde und diese sich damit einverstanden erklärt haben bzw. zu diesen Fotos Stellung nehmen konnten. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht notwendig (E. 3.1). Die lange Dauer des Rekursverfahrens vor Regierungsrat (über vier Jahre) hat den Beschwerdeführer nicht benachteiligt, weil er während der ganzen Dauer des Verfahrens den Laufhof nutzen konnte (E. 3.2). Aus dem Umstand, dass der Rekursantrag der Nachbarn nur die kommunale Bewilligung betraf, folgt nicht zwingend, dass die kantonalen Bewilligungen nun rechtskräftig sind, weil alle Bewilligungen inhaltlich voneinander abhängig sind (E. 3.3). Rechtsgrundlagen zur Emissionsbegrenzung (E. 4.1, 4.3). Der Laufhof ist angesichts der im Gegensatz zu früher intensiveren Nutzung umweltschutzrechtlich als Neuanlage zu qualifizieren (E. 4.2). Massnahmen zum Schutz gegen Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen leiten sich in der Landwirtschaftszone aus dem allgemeinen Vorsorgeprinzip ab (E. 4.4). Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall, bei dem noch keine vorsorglichen Vorkehrungen zu treffen sind, liegt nicht vor, weil Geruchsimmissionen bei der Tierhaltung notorisch sind und der Abstand zwischen Laufhof und Wohnung der Nachbarn gering ist (E. 4.5.1-4). Als e i n e mögliche Vorsorgemassnahme kommt eine Umplatzierung des Laufhofs in Frage. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann eine Verlegung aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Sache ist an dieBaudirektion zurückzuweisen (E. 4.6). Kommt kein anderer Standort für den Laufhof in Frage, sind vorsorgliche Vorkehrungen am jetzigen Standort zu prüfen wie etwa zeitliche Beschränkungen der Benützung des Laufhofs (E. 4.7). Einordnung: Das Wohnhaus hinter dem Laufhof, in dem unter anderen die Nachbarn wohnen, ist im kommunalen Inventar der Schutzobjekte aufgeführt; bauliche Änderungen am Haus dürfen einer speziellen Bewilligung der Baudirektion (E. 5.2). Rechtsgrundlagen zur Einordnung; Kognitionsfragen (E. 5.3). Der Laufhof in der j e t z i g e n Ausgestaltung ordnet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus nicht befriedigend ein. Die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). In dieser Hinsicht ist die Sache an die kommunale Baubehörde zurückzuweisen, die je nach Ausgang der neuen Beurteilung der umweltschutzrechtlichen Aspekte (dazu E. 4) die Frage der Einordnung nochmals zu prüfen hat (E. 5.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 6.1).
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is implicitly the basis for the environmental review concerning emission limitations that influenced the final orders.
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This provision relates to the procedural aspects of the case that might have been used in the disposal, although the specific application is detailed in other procedural articles not cited.
This provision is cited in the section listing legal norms relevant to the case, which implies its relevance to the review leading to the partial acceptance of the appeal.
This provision relates to building regulations relevant to the case, which influenced the final orders.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00347
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachträgliche Baubewilligung für einen Laufhof in der Landwirtschaftszone (Auslauf für Rinder; Boden mit sandgefülltem Kunststoffgitter; Rohrzaun) (Der Landwirt führt Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung durch die Rekursinstanz.) Anforderungen an einen Augenschein.
Die nachträgliche Erstellung von Fotos (weil Fotos am Augenscheintermin nicht ausreichend) verletzt vorliegend den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, weil die nachträgliche Erstellung im Protokoll vermerkt sowie den Parteien angezeigt wurde und diese sich damit einverstanden erklärt haben bzw. zu diesen Fotos Stellung nehmen konnten. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht notwendig (E. 3.1). Die lange Dauer des Rekursverfahrens vor Regierungsrat (über vier Jahre) hat den Beschwerdeführer nicht benachteiligt, weil er während der ganzen Dauer des Verfahrens den Laufhof nutzen konnte (E. 3.2).
Aus dem Umstand, dass der Rekursantrag der Nachbarn nur die kommunale Bewilligung betraf, folgt nicht zwingend, dass die kantonalen Bewilligungen nun rechtskräftig sind, weil alle Bewilligungen inhaltlich voneinander abhängig sind (E. 3.3). Rechtsgrundlagen zur Emissionsbegrenzung (E. 4.1, 4.3). Der Laufhof ist angesichts der im Gegensatz zu früher intensiveren Nutzung umweltschutzrechtlich als Neuanlage zu qualifizieren (E. 4.2). Massnahmen zum Schutz gegen Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen leiten sich in der Landwirtschaftszone aus dem allgemeinen Vorsorgeprinzip ab (E. 4.4).
Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall, bei dem noch keine vorsorglichen Vorkehrungen zu treffen sind, liegt nicht vor, weil Geruchsimmissionen bei der Tierhaltung notorisch sind und der Abstand zwischen Laufhof und Wohnung der Nachbarn gering ist (E. 4.5.1-4). Als e i n e mögliche Vorsorgemassnahme kommt eine Umplatzierung des Laufhofs in Frage. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann eine Verlegung aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Sache ist an die Baudirektion zurückzuweisen (E. 4.6). Kommt kein anderer Standort für den Laufhof in Frage, sind vorsorgliche Vorkehrungen am jetzigen Standort zu prüfen wie etwa zeitliche Beschränkungen der Benützung des Laufhofs (E. 4.7).
Einordnung: Das Wohnhaus hinter dem Laufhof, in dem unter anderen die Nachbarn wohnen, ist im kommunalen Inventar der Schutzobjekte aufgeführt; bauliche Änderungen am Haus dürfen einer speziellen Bewilligung der Baudirektion (E. 5.2). Rechtsgrundlagen zur Einordnung; Kognitionsfragen (E. 5.3). Der Laufhof in der j e t z i g e n Ausgestaltung ordnet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus nicht befriedigend ein. Die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). In dieser Hinsicht ist die Sache an die kommunale Baubehörde zurückzuweisen, die je nach Ausgang der neuen Beurteilung der umweltschutzrechtlichen Aspekte (dazu E.
4) die Frage der Einordnung nochmals zu prüfen hat (E. 5.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 6.1). · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSLAUF (FÜR RINDER) BAGATELLFALL EINORDNUNG EMISSIONSBEGRENZUNG FAT-RICHTLINIE GERUCHSIMMISSION GESTALTUNG UND EINORDNUNG LAUFHOF (FÜR RINDER) LUFTREINHALTUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERFAHRENSDAUER VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 3 LRV § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 11 Abs. III USG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3