Appeal Dismissed Regarding Surveying Fee Regulation and Statute of Limitations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the imposition of fees for surveying and updating work, rejecting the appellant's argument that a subsequently amended fee regulation could not be applied, as the prior regulation contained the same provisions, and further determining that the claim was not time-barred because the five-year relative statute of limitations applicable to such mandatory charges had not expired. The court also found the calculated fee, derived from the building cost using a degressive formula, to be appropriate and not violating the principle of equivalence given the specific services rendered.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren | Gebühren für Vermessungs- und Nachführungsarbeiten Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das erst nach Bauende geänderte Gebührenreglement nicht angewendet werden dürfe, stösst ins Leere, da die früher geltende Verordnung in den fraglichen Punkten die gleiche Regelung enthielt (E. 2.2). Eine verspätete Rechnungsstellung berührt den Bestand einer öffentlichrechtlichen Forderung nur dann, wenn der Anspruch in der Zwischenzeit verjährt ist. Bei Vermessungsgebühren gilt wie bei anderen Kausalabgaben eine dem Steuerrecht entnommene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die strittige Forderung ist demnach nicht verjährt (E. 2.3). Bei der Bemessung der Gebühr geht zwar die Verordung von der Bausumme aus, indes führt die Berechnungsformel nicht zu starren Promillegebühren, sondern zu stark degressiven Ansätzen bei Erhöhung der Bausumme. Angesichts der im Einzelnen erbrachten Leistungen erscheint die Gebühr als angemessen, weshalb das Äquivalenzprinzip nicht verletzt ist. (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited for the assessment of the appeal costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00344
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren für Vermessungs- und Nachführungsarbeiten Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das erst nach Bauende geänderte Gebührenreglement nicht angewendet werden dürfe, stösst ins Leere, da die früher geltende Verordnung in den fraglichen Punkten die gleiche Regelung enthielt (E. 2.2).
Eine verspätete Rechnungsstellung berührt den Bestand einer öffentlichrechtlichen Forderung nur dann, wenn der Anspruch in der Zwischenzeit verjährt ist. Bei Vermessungsgebühren gilt wie bei anderen Kausalabgaben eine dem Steuerrecht entnommene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die strittige Forderung ist demnach nicht verjährt (E. 2.3). Bei der Bemessung der Gebühr geht zwar die Verordung von der Bausumme aus, indes führt die Berechnungsformel nicht zu starren Promillegebühren, sondern zu stark degressiven Ansätzen bei Erhöhung der Bausumme.
Angesichts der im Einzelnen erbrachten Leistungen erscheint die Gebühr als angemessen, weshalb das Äquivalenzprinzip nicht verletzt ist. (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSFRIST VERMESSUNGSGEBÜHR · Rechtsnormen: · § 130 StG § 215 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4