Developer Not Liable for Hydrant Line Costs Absent Permit Condition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that construction costs for a hydrant line could not be imposed on a developer, even if they were not the legal owner of the property, because the building permit did not include such a condition and deviation from the clear municipal rule that the landowner bears these costs was not permissible under the principle of legality in tax law. The court also noted doubts about retroactively requiring a hydrant line connection after the initial permit was granted, the relevance of the property's sale for fee collection, and that the hydrant's location required further consultation with landowners and a new administrative decision.
Legislator-Regeste
AmtlichWasserversorgung | Kostentragung für Hydrantenleitung Grundlagen im kantonalen und kommunalen Recht (E. 2). Frage offen gelassen, ob die Kosten der Bauherrschaft, die rechtlich nicht mit der Eigentümerschaft identisch ist, auferlegt werden können. Jedenfalls fehlt in der Baubewilligung eine Auflage, die sich mit der Wasserversorgung befasst. Aufgrund der Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit im Abgaberecht kann nachträglich nicht von der klaren kommunalen Regelung abgewichen werden, wonach der Grundeigentümer die Kosten zu tragen hat. Der Bauherrschaft dürfen daher die Kosten nicht auferlegt werden (E. 4). Zu weiteren Einwänden der Bauherrschaft: Es ist zweifelhaft, ob überhaupt nachträglich eine ergänzende Erschliessung mit der Hydrantenleitung vorgesehen werden kann, nachdem dies in der ursprünglichen Baubewilligung nicht vorgesehen war (E. 5.1). Infolge der Veräusserung des Grundstücks spielt auch der massgebliche Zeitpunkt für die Erhebung der Abgabe eine Rolle, wofür verschiedene Anknüpfungspunkte in Frage kommen (E. 5.2). Der Festsetzung des Standorts des Hydranten hat unter Einbezug der Grundeigentümer zu erfolgen und bedarf einer neuen Verfügung (E. 5.4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the court's decision regarding the costs of the hydrant line and the principle of legality in tax law.
Cited as the basis for the court's decision regarding the costs of the hydrant line and the principle of legality in tax law.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00340
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00340 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasserversorgung · Kostentragung für Hydrantenleitung Grundlagen im kantonalen und kommunalen Recht (E. 2). Frage offen gelassen, ob die Kosten der Bauherrschaft, die rechtlich nicht mit der Eigentümerschaft identisch ist, auferlegt werden können. Jedenfalls fehlt in der Baubewilligung eine Auflage, die sich mit der Wasserversorgung befasst.
Aufgrund der Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit im Abgaberecht kann nachträglich nicht von der klaren kommunalen Regelung abgewichen werden, wonach der Grundeigentümer die Kosten zu tragen hat. Der Bauherrschaft dürfen daher die Kosten nicht auferlegt werden (E. 4). Zu weiteren Einwänden der Bauherrschaft: Es ist zweifelhaft, ob überhaupt nachträglich eine ergänzende Erschliessung mit der Hydrantenleitung vorgesehen werden kann, nachdem dies in der ursprünglichen Baubewilligung nicht vorgesehen war (E. 5.1). Infolge der Veräusserung des Grundstücks spielt auch der massgebliche Zeitpunkt für die Erhebung der Abgabe eine Rolle, wofür verschiedene Anknüpfungspunkte in Frage kommen (E. 5.2).
Der Festsetzung des Standorts des Hydranten hat unter Einbezug der Grundeigentümer zu erfolgen und bedarf einer neuen Verfügung (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEITRÄGE ERSCHLIESSUNGSKOSTEN HYDRANT KOSTENTRAGUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen: · § 27 WasserwirtschaftsG § 29 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3