Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00340 • VG ZH VB.2006.00340 KI-generiert

Developer Not Liable for Hydrant Line Costs Absent Permit Condition

Geschäftsnummer VB.2006.00340
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that construction costs for a hydrant line could not be imposed on a developer, even if they were not the legal owner of the property, because the building permit did not include such a condition and deviation from the clear municipal rule that the landowner bears these costs was not permissible under the principle of legality in tax law. The court also noted doubts about retroactively requiring a hydrant line connection after the initial permit was granted, the relevance of the property's sale for fee collection, and that the hydrant's location required further consultation with landowners and a new administrative decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserversorgung | Kostentragung für Hydrantenleitung Grundlagen im kantonalen und kommunalen Recht (E. 2). Frage offen gelassen, ob die Kosten der Bauherrschaft, die rechtlich nicht mit der Eigentümerschaft identisch ist, auferlegt werden können. Jedenfalls fehlt in der Baubewilligung eine Auflage, die sich mit der Wasserversorgung befasst. Aufgrund der Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit im Abgaberecht kann nachträglich nicht von der klaren kommunalen Regelung abgewichen werden, wonach der Grundeigentümer die Kosten zu tragen hat. Der Bauherrschaft dürfen daher die Kosten nicht auferlegt werden (E. 4). Zu weiteren Einwänden der Bauherrschaft: Es ist zweifelhaft, ob überhaupt nachträglich eine ergänzende Erschliessung mit der Hydrantenleitung vorgesehen werden kann, nachdem dies in der ursprünglichen Baubewilligung nicht vorgesehen war (E. 5.1). Infolge der Veräusserung des Grundstücks spielt auch der massgebliche Zeitpunkt für die Erhebung der Abgabe eine Rolle, wofür verschiedene Anknüpfungspunkte in Frage kommen (E. 5.2). Der Festsetzung des Standorts des Hydranten hat unter Einbezug der Grundeigentümer zu erfolgen und bedarf einer neuen Verfügung (E. 5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflage der Baubewilligung Immobilienbesitz Baukosten Gebührenerhebung Legalitätsprinzip Liegenschaftssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 27 WasserwirtschaftsG
Cited as the basis for the court's decision regarding the costs of the hydrant line and the principle of legality in tax law.
§ 29 WasserwirtschaftsG
Cited as the basis for the court's decision regarding the costs of the hydrant line and the principle of legality in tax law.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 27 WasserwirtschaftsG

Cited as the basis for the court's decision regarding the costs of the hydrant line and the principle of legality in tax law.

§ 29 WasserwirtschaftsG

Cited as the basis for the court's decision regarding the costs of the hydrant line and the principle of legality in tax law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00340

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00340 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasserversorgung · Kostentragung für Hydrantenleitung Grundlagen im kantonalen und kommunalen Recht (E. 2). Frage offen gelassen, ob die Kosten der Bauherrschaft, die rechtlich nicht mit der Eigentümerschaft identisch ist, auferlegt werden können. Jedenfalls fehlt in der Baubewilligung eine Auflage, die sich mit der Wasserversorgung befasst.

Aufgrund der Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit im Abgaberecht kann nachträglich nicht von der klaren kommunalen Regelung abgewichen werden, wonach der Grundeigentümer die Kosten zu tragen hat. Der Bauherrschaft dürfen daher die Kosten nicht auferlegt werden (E. 4). Zu weiteren Einwänden der Bauherrschaft: Es ist zweifelhaft, ob überhaupt nachträglich eine ergänzende Erschliessung mit der Hydrantenleitung vorgesehen werden kann, nachdem dies in der ursprünglichen Baubewilligung nicht vorgesehen war (E. 5.1). Infolge der Veräusserung des Grundstücks spielt auch der massgebliche Zeitpunkt für die Erhebung der Abgabe eine Rolle, wofür verschiedene Anknüpfungspunkte in Frage kommen (E. 5.2).

Der Festsetzung des Standorts des Hydranten hat unter Einbezug der Grundeigentümer zu erfolgen und bedarf einer neuen Verfügung (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEITRÄGE ERSCHLIESSUNGSKOSTEN HYDRANT KOSTENTRAGUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen: · § 27 WasserwirtschaftsG § 29 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3