Company Fined for Minimum Wage Violations While Employees Worked Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a fine against a company for violating minimum wage laws when sending employees abroad, finding that the company remained the employer and failed to ensure their wages met the applicable collective agreement minimums. The court determined that the company had fulfilled the objective requirements of the offense by not paying the mandated minimum wage and, due to a lack of evidence to the contrary, inferred at least negligence regarding the subjective element of the violation. The court also clarified that the offense of failing to adhere to minimum wages under the Posting of Workers Act was a separate violation from potential infringements of the Act Against Unfair Competition, and that the former alone was sufficient grounds for the administrative fine.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafentscheid - Verstoss gegen das Entsenderecht | Nichteinhaltung der minimalen Entlöhnung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Nichteinhaltung der minimalen Entlöhnung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG voraus, dass das entsendende Unternehmen Arbeitgeber und die entsandte Person Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 EntsG ist. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Die Beschwerdeführerin blieb auch während des Einsatzes ihrer Mitarbeiter bei der B GmbH weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, und der Anspruch auf Leistung der Arbeit verblieb bei ihr. Damit erfüllt sie die wesentlichen Eigenschaften einer Arbeitgeberin. Zudem ging das Weisungsrecht des Arbeitgebers nur teilweise auf den Einsatzbetrieb über, nämlich nur insoweit, als dieses sich auf die konkrete Ausführung der Arbeit bezieht. Da die den drei entsandten Arbeitnehmern gewährte Entlöhnung unbestrittenermassen und nachweislich unter den Minimalansätzen des anwendbaren allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages lag, sind damit alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt (E. 3.2). Es ist aus den Akten nichts ersichtlich, was darauf hindeutete, dass die Beschwerdeführerin irgend etwas vorgekehrt hätte, um den Einsatz ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz oder die Unterschreitung der Minimallöhne zu verhindern. Somit muss sie sich vorwerfen lassen, wenn nicht eventualvorsätzlich, so doch fahrlässig die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz zu Löhnen unter Missachtung der Bestimmungen über die minimale Entlöhnung herbeigeführt zu haben (E. 3.3). Ob die Beschwerdeführerin (auch) gegen Art. 12 Abs. 2 AVG verstossen hat und deswegen zu bestrafen ist, kann hier offen bleiben. Vorliegend wäre die Erfüllung dieses Tatbestandes als Vorfrage nur dann zu prüfen, wenn dies einen Einfluss auf die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG hätte. Diese wäre dann der Fall, wenn zwischen diesen beiden Gesetzesverstössen unechte Konkurrenz bestünde. Es besteht echte Konkurrenzzwischen den Tatbeständen der Nichteinhaltung der minimalen Entlöhnung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG und des Verstosses gegen das Verbot des Personalverleihs vom Ausland in die Schweiz gemäss Art. 12 Abs. 2 AVG (E. 4). Der objektive und subjektive Tatbestand der Nichteinhaltung der minimalen Entlöhnung ist erfüllt, was ungeachtet eines allfälligen Verstosses gegen Art. 12 Abs. 2 AVG zur Ausfällung einer Verwaltungsbusse führt (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to establish the objective elements of the offense of non-compliance with minimum remuneration.
This provision was used to define the employer and employee relationship for the purposes of the Entsendegesetz.
This provision was mentioned in relation to the imposition of an administrative fine.
The court noted that it was not necessary to rule on a potential violation of this provision as the violation of the EntsG was sufficient for a penalty.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00336
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00336 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Strafentscheid - Verstoss gegen das Entsenderecht · Nichteinhaltung der minimalen Entlöhnung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Nichteinhaltung der minimalen Entlöhnung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG voraus, dass das entsendende Unternehmen Arbeitgeber und die entsandte Person Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 EntsG ist.
Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Die Beschwerdeführerin blieb auch während des Einsatzes ihrer Mitarbeiter bei der B GmbH weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, und der Anspruch auf Leistung der Arbeit verblieb bei ihr. Damit erfüllt sie die wesentlichen Eigenschaften einer Arbeitgeberin. Zudem ging das Weisungsrecht des Arbeitgebers nur teilweise auf den Einsatzbetrieb über, nämlich nur insoweit, als dieses sich auf die konkrete Ausführung der Arbeit bezieht. Da die den drei entsandten Arbeitnehmern gewährte Entlöhnung unbestrittenermassen und nachweislich unter den Minimalansätzen des anwendbaren allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages lag, sind damit alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt (E. 3.2).
Es ist aus den Akten nichts ersichtlich, was darauf hindeutete, dass die Beschwerdeführerin irgend etwas vorgekehrt hätte, um den Einsatz ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz oder die Unterschreitung der Minimallöhne zu verhindern. Somit muss sie sich vorwerfen lassen, wenn nicht eventualvorsätzlich, so doch fahrlässig die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz zu Löhnen unter Missachtung der Bestimmungen über die minimale Entlöhnung herbeigeführt zu haben (E. 3.3). Ob die Beschwerdeführerin (auch) gegen Art. 12 Abs. 2 AVG verstossen hat und deswegen zu bestrafen ist, kann hier offen bleiben.
Vorliegend wäre die Erfüllung dieses Tatbestandes als Vorfrage nur dann zu prüfen, wenn dies einen Einfluss auf die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG hätte. Diese wäre dann der Fall, wenn zwischen diesen beiden Gesetzesverstössen unechte Konkurrenz bestünde. Es besteht echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Nichteinhaltung der minimalen Entlöhnung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG und des Verstosses gegen das Verbot des Personalverleihs vom Ausland in die Schweiz gemäss Art. 12 Abs. 2 AVG (E. 4). Der objektive und subjektive Tatbestand der Nichteinhaltung der minimalen Entlöhnung ist erfüllt, was ungeachtet eines allfälligen Verstosses gegen Art. 12 Abs. 2 AVG zur Ausfällung einer Verwaltungsbusse führt (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITGEBER/-IN ARBEITSVERMITTLUNG BERUFS- UND GEWERBERECHT ENTSENDEGESETZ GESAMTARBEITSVERTRAG (GAV) MINIMALE ENTLÖHNUNG VERWALTUNGSBUSSE · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. 2 AVG Art. 1 EntsG Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 57 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2