Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00329 • VG ZH VB.2006.00329 KI-generiert

Supervisory Authority Approval of Foundation Charter Amendment Challenged Over Standing and Scope of Review

Geschäftsnummer VB.2006.00329
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning the supervisory authority's approval of an amendment to a foundation's charter, specifically the lifting of a restriction against construction on foundation-owned land, which also involved a change in the foundation's purpose. The court determined that the appellants, particularly direct neighbors of the property, possessed the requisite standing to challenge the decision because the proposed construction project represented a significant impact akin to that in building law cases, even though the lower instance had denied their right to appeal; however, the court refused to consider new arguments introduced at the appellate level regarding supplementation or dissolution of the foundation, reasoning that the lower authority's decision was subject to judicial review, but its procedural handling did not equate to that of a judicial body under the ECHR, thus permitting the introduction of new factual grounds related to immediate impact.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abänderung einer Stiftungsurkunde / Stiftungsaufsicht | Legitimation zur Anfechtung einer die Änderung einer Stiftungsurkunde genehmigenden Anordnung? [Die Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigte die Abänderung einer Stiftungsurkunde auf Antrag des Stiftungsrats. Unter anderem wurde die Auflage aufgehoben, keine baulichen Veränderungen am stiftungseigenen Grundstück vorzunehmen. Dagegen wehrten sich verschiedene Private. Die Vorinstanz verneinte deren Rekurslegitimation.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich befugt, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid anzufechten. Auf die vor Verwaltungsgericht neu gestellten Anträge betreffend Ergänzung der Stiftungsurkunde bzw. Aufhebung der Stiftung ist nicht einzutreten (E. 1). Die Beschwerdeführenden beriefen sich vor Vorinstanz lediglich auf den Stifterwillen. Die neuen Vorbringen zu ihrer Betroffenheit als Anstösser bzw. Anwohner des Grundstücks sind zulässig, da die Vorinstanz keine gerichtliche Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK ist (E. 2). Eine Anordnung, worin eine vom Stiftungsrat beantragte Änderung des Stiftungszwecks genehmigt wird, ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 21 lit. a VRG (E. 3). Die ursprüngliche Stiftungsurkunde enthielt die Auflage, keine baulichen Veränderungen auf dem streitbetroffenen Grundstück vorzunehmen. Diese Auflage wurde aufgehoben und der Stiftungszweck geändert. Es liegt ein konkretes Projekt für eine Neuüberbauung auf dem Grundstück vor. Der legitimationsbegründende Grad der Betroffenheit nähert sich demjenigen in baurechtlichen Verfahren an. Vorliegend ist die Legitimation für die direkten Anstösser des stiftungseigenen Grundstücks zu bejahen, in Bezug auf zwei weitere Beschwerdeführende ist sie hingegen zu verneinen (E. 4). Zur Kostenverlegung (E. 5). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beschwerdelegitimation Normenkontrolle Kontrollorgan Kognitionsbefugnis Stiftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 lit. a VRG

Cited as the relevant provision defining a challengeable object for the appeal.

Art. 6 Abs. 1 EMRK

Cited in relation to the admissibility of new arguments concerning the applicants' involvement as neighbors.

§ 52 VRG

Cited concerning the question of jurisdiction of the Administrative Court (implied in the context of handling the appeal).

Art. 86 ZGB

Cited in the context of the legal framework governing foundations (though the disposition focuses on procedural aspects).

Art. 88 ZGB

Cited in the context of the legal framework governing foundations (though the disposition focuses on procedural aspects).

Art. 89 ZGB

Cited in the context of the legal framework governing foundations (though the disposition focuses on procedural aspects).

§ 338a PBG

Cited in relation to the assessment of the applicants' standing as directly affected neighbors.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00329

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00329 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Abänderung einer Stiftungsurkunde / Stiftungsaufsicht · Legitimation zur Anfechtung einer die Änderung einer Stiftungsurkunde genehmigenden Anordnung? [Die Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigte die Abänderung einer Stiftungsurkunde auf Antrag des Stiftungsrats. Unter anderem wurde die Auflage aufgehoben, keine baulichen Veränderungen am stiftungseigenen Grundstück vorzunehmen.

Dagegen wehrten sich verschiedene Private. Die Vorinstanz verneinte deren Rekurslegitimation.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich befugt, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid anzufechten. Auf die vor Verwaltungsgericht neu gestellten Anträge betreffend Ergänzung der Stiftungsurkunde bzw. Aufhebung der Stiftung ist nicht einzutreten (E. 1). Die Beschwerdeführenden beriefen sich vor Vorinstanz lediglich auf den Stifterwillen. Die neuen Vorbringen zu ihrer Betroffenheit als Anstösser bzw. Anwohner des Grundstücks sind zulässig, da die Vorinstanz keine gerichtliche Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK ist (E. 2).

Eine Anordnung, worin eine vom Stiftungsrat beantragte Änderung des Stiftungszwecks genehmigt wird, ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 21 lit. a VRG (E. 3). Die ursprüngliche Stiftungsurkunde enthielt die Auflage, keine baulichen Veränderungen auf dem streitbetroffenen Grundstück vorzunehmen. Diese Auflage wurde aufgehoben und der Stiftungszweck geändert. Es liegt ein konkretes Projekt für eine Neuüberbauung auf dem Grundstück vor. Der legitimationsbegründende Grad der Betroffenheit nähert sich demjenigen in baurechtlichen Verfahren an.

Vorliegend ist die Legitimation für die direkten Anstösser des stiftungseigenen Grundstücks zu bejahen, in Bezug auf zwei weitere Beschwerdeführende ist sie hingegen zu verneinen (E. 4). Zur Kostenverlegung (E. 5). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG ANSTÖSSER AUFHEBUNG BAUPROJEKT BETROFFENHEIT GESETZESREVISION KOGNITION KOSTENVERLEGUNG LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND NICHTEINTRETENSENTSCHEID NOVEN NOVENAUSSCHLUSS RICHTERLICHE BEHÖRDE STIFTUNGSAUFSICHT STIFTUNGSRECHT STIFTUNGSURKUNDE STIFTUNGSZWECK STOCKWERKEIGENTÜMER ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. 1 EMRK § 338a PBG § 21 lit. a VRG § 52 VRG Art. 86 ZGB Art. 88 ZGB Art. 89 ZGB · Publikationen: · RB 2007 Nr. 18 S. 68 RB 2007 Nr. 23 S. 79 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2