Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00316 • VG ZH VB.2006.00316 KI-generiert

Household Allowance Amount for Social Assistance Recipient Based on Cohabiting Child's Ability to Pay

Geschäftsnummer VB.2006.00316
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the appropriate amount for a household allowance paid to a recipient of social assistance by a cohabiting, gainfully employed child, where the allowance is considered income for the recipient. The court reasoned that while a household allowance for a two-person household generally ranges between CHF 550 and CHF 900, the paying party's financial ability must be considered, including their existing debts. Since the employed child had a net monthly income of CHF 3,500 and debt repayments of CHF 1,000, they could not reasonably afford the maximum allowance of CHF 900, thus justifying the lower court's reduction of the allowance to CHF 550 as the maximum obtainable amount for the recipient.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Höhe der Haushaltsentschädigung Erwägungen zum Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (E. 2.1). Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen. Diese Haushaltsentschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen einzurechnen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist die finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung beträgt die Entschädigung in der Regel Fr. 550.- bis Fr. 900.- (E. 2.2). Bei der Beurteilung der finanziellen Situation des Entschädigungspflichtigen dürfen dessen Schulden nicht ausser Acht gelassen werden. Bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'500.- und Schuldenabzahlungen von monatlich Fr. 1'000.- war es dem Entschädigungspflichtigen nicht möglich, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 900.- für die Haushaltsführung zu entschädigen, weshalb dieser von der Gemeinde als Haushaltsentschädigung festgesetzte Betrag für die Beschwerdeführerin nicht erhältlich war und deshalb als zu hoch erscheint. Die Vorinstanz hat folglich die Haushaltsentschädigung zu Recht auf Fr. 550.- reduziert (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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Haushaltungszulage Sozialhilfebezüger Einkommensverminderung Schuldentilgung erwerbstätige Personen monatliche Lohnzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision is cited as a legal norm related to the grounds of the decision, though the main ground is derived from its application.

§ 15 Abs. I SHG

This provision is cited as a legal norm related to the grounds of the decision, concerning the inclusion of compensation for household services in income.

§ 16 Abs. III SHV

This provision is cited as a legal norm related to the grounds of the decision, concerning the setting of the compensation amount.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00316

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00316 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.10.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Höhe der Haushaltsentschädigung Erwägungen zum Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (E. 2.1). Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen. Diese Haushaltsentschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen einzurechnen.

Bei der Festsetzung der Entschädigung ist die finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung beträgt die Entschädigung in der Regel Fr. 550.- bis Fr. 900.- (E. 2.2). Bei der Beurteilung der finanziellen Situation des Entschädigungspflichtigen dürfen dessen Schulden nicht ausser Acht gelassen werden. Bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'500.- und Schuldenabzahlungen von monatlich Fr. 1'000.- war es dem Entschädigungspflichtigen nicht möglich, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 900.- für die Haushaltsführung zu entschädigen, weshalb dieser von der Gemeinde als Haushaltsentschädigung festgesetzte Betrag für die Beschwerdeführerin nicht erhältlich war und deshalb als zu hoch erscheint.

Die Vorinstanz hat folglich die Haushaltsentschädigung zu Recht auf Fr. 550.- reduziert (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · HAUSHALTFÜHRUNG HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG SCHULD/-EN SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 16 Abs. III SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3