Bid Rejection Upheld for Incomplete Stainless Steel Door Tender Offer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the rejection of a bid for the supply of stainless steel doors and gates for a tunnel project, finding the appellant's offer to be incomplete due to several significant deviations from the tender specifications regarding material quality for door reinforcements, the type of door closers, and paint coating quality. The court reasoned that the appellant's proposed contractor variant, submitted without a corresponding base offer demonstrating equivalence, was inherently incomplete and could not be accepted, especially since the awarding authority did not abandon its base offer, making the comparison between the two fundamentally flawed and justifying the exclusion under the relevant procurement law provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Türen und Tore in Chromnickelstahl für einen Tunnel: Ausschluss wegen unvollständigem Grundangebot. E. 1: Zuständigkeit und anwendbares Recht. E. 2: Legitimation der Beschwerdeführerin. E. 3: Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht. E. 4: Umfang der Vergabe und Streitgegenstand. E. 5: Abweichungen von den Vorgaben gemäss Ausschreibungsunterlagen: E. 5.1: Materialqualität der Toraussteifungen. E. 5.2: Typ der Türschliesser. E. 5.3: Qualität der Farbbeschichtung. E. 5.4: Ergebnis: Das Angebot der Beschwerdeführerin ist unvollständig. Die Mängel bzw. Abweichungen des Angebots der Beschwerdeführerin sind in ihrer Gesamtheit schwerwiegend und erfüllen den Ausschlussgrund gemäss § 28 lit. h SubmV. E. 6: Eine an sich zulässige Unternehmervariante ohne entsprechendes Grundangebot ist unvollständig und durfte vom Beschwerdegegner mangels jeglichen Nachweises der Gleichwertigkeit abgelehnt werden. E. 7: Die Angebotsbewertung, bei der eine Unternehmervariante mit einem Grundangebot verglichen wurde, taugt nicht als Entscheidgrundlage. Die Vergleichbarkeit der Angebote liesse sich nur dann herstellen, wenn die Vergabebehörde ihr Grundangebot aufgeben würde, was aber nicht der Fall ist. E. 8: Die Vorbringen gegen die Angebotsbewertung sind bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen. Abweisung der Beschwerde. E. 9: Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. 10: Neue Rechtsmittelordnung auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen nach Inkrafttreten des BGG.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the reasoning summary as the ground for exclusion because the applicant's offer was deemed incomplete due to serious defects and deviations.
This provision appears to be cited in the 'Rechtsnormen' section and its application is implied by the final order dismissing the appeal, although its direct role in the dispositive is not explicitly stated for the dismissal itself.
This provision appears in the list of cited legal norms, suggesting its relevance to the decision regarding the substance of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00309
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00309 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.03.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Türen und Tore in Chromnickelstahl für einen Tunnel: Ausschluss wegen unvollständigem Grundangebot. E. 1: Zuständigkeit und anwendbares Recht. E. 2: Legitimation der Beschwerdeführerin. E. 3: Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht. E. 4: Umfang der Vergabe und Streitgegenstand.
E. 5: Abweichungen von den Vorgaben gemäss Ausschreibungsunterlagen: E. 5.1: Materialqualität der Toraussteifungen. E. 5.2: Typ der Türschliesser. E. 5.3: Qualität der Farbbeschichtung. E. 5.4: Ergebnis: Das Angebot der Beschwerdeführerin ist unvollständig. Die Mängel bzw. Abweichungen des Angebots der Beschwerdeführerin sind in ihrer Gesamtheit schwerwiegend und erfüllen den Ausschlussgrund gemäss § 28 lit. h SubmV. E. 6: Eine an sich zulässige Unternehmervariante ohne entsprechendes Grundangebot ist unvollständig und durfte vom Beschwerdegegner mangels jeglichen Nachweises der Gleichwertigkeit abgelehnt werden.
E. 7: Die Angebotsbewertung, bei der eine Unternehmervariante mit einem Grundangebot verglichen wurde, taugt nicht als Entscheidgrundlage. Die Vergleichbarkeit der Angebote liesse sich nur dann herstellen, wenn die Vergabebehörde ihr Grundangebot aufgeben würde, was aber nicht der Fall ist. E. 8: Die Vorbringen gegen die Angebotsbewertung sind bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen. Abweisung der Beschwerde. E. 9: Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. 10: Neue Rechtsmittelordnung auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen nach Inkrafttreten des BGG. · --- · Stichworte:
· AUSSCHLUSS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS GLEICHWERTIGKEIT GRUNDANGEBOT QUALITÄT RECHTSMITTEL SUBMISSIONSRECHT UNTERNEHMERVARIANTE VERGLEICHBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. f BGG § 16 SubmV § 28 lit. h SubmV · Publikationen: · BEZ 2007 Nr. 23 S. 21 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3