Student Appeal Against Permanent Bar from Law Examination Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student who failed the written portion of their second attempt at the second-level degree examination in law at the university and was subsequently permanently barred from further examinations sought to have the failed exams deemed sufficient or the examination annulled for a repeat attempt. The court dismissed the appeal, reasoning that the relevant regulations prohibited raising grounds for postponement concerning an exam already taken if those grounds were recognizable before or during the examination, and the appellant failed to prove any legal or procedural violations or demonstrate that her alleged inability to perform could not have been recognized earlier to allow for a timely postponement request, concluding that even a subsequent psychiatric evaluation would not alter this finding.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen | Nichtbestehen der Lizentiatsprüfung Die Beschwerdeführerin hat die drei Klausuren zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakulät der Universität Zürich zum zweiten Mal nicht bestanden und ist von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät endgültig ausgeschlossen worden. Sie beantragt, die betreffenden drei Klausuren seien insgesamt als genügend zu bewerten; eventualiter sei die Prüfung zu annullieren und eine nochmalige Wiederholung zu gestatten. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kognition (E. 2.1). In § 3 Abs. 2, 3 und 5 der Promotionsordnung wird eine Geltendmachung von Verschiebungsgründen ausgeschlossen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern sie für die Kandidatin oder den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann weder Rechtsverletzungen noch Verfahrensfehler nachweisen (E. 3.1). Ebenso wenig kann sie glaubhaft dartun, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hat, sodass sie noch ein Verschiebungsgesuch hätte stellen können. An dieser Beurteilung würde aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall auch ein nachträglich erstelltes psychiatrisches Gutachten zum Zustand der Beschwerdeführerin vor und während der Prüfung nichts ändern (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese provisions exclude claims based on grounds for postponement that were recognizable before or during the examination, which is a central point in the reasoning leading to the dismissal of the appeal regarding the examination results.
This provision is cited to determine the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00307
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00307 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen · Nichtbestehen der Lizentiatsprüfung Die Beschwerdeführerin hat die drei Klausuren zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakulät der Universität Zürich zum zweiten Mal nicht bestanden und ist von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät endgültig ausgeschlossen worden.
Sie beantragt, die betreffenden drei Klausuren seien insgesamt als genügend zu bewerten; eventualiter sei die Prüfung zu annullieren und eine nochmalige Wiederholung zu gestatten. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kognition (E. 2.1). In § 3 Abs. 2, 3 und 5 der Promotionsordnung wird eine Geltendmachung von Verschiebungsgründen ausgeschlossen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern sie für die Kandidatin oder den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann weder Rechtsverletzungen noch Verfahrensfehler nachweisen (E. 3.1).
Ebenso wenig kann sie glaubhaft dartun, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hat, sodass sie noch ein Verschiebungsgesuch hätte stellen können. An dieser Beurteilung würde aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall auch ein nachträglich erstelltes psychiatrisches Gutachten zum Zustand der Beschwerdeführerin vor und während der Prüfung nichts ändern (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERKENNBARKEIT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG KRANKHEIT LIZENTIAT PRÜFUNGSERGEBNIS PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTSVERLETZUNG UNIVERSITÄT VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG VERSCHIEBUNG · Rechtsnormen:
· § 3 Abs. 2,3,5 PromotionsO RWF § 21 PromotionsO RWF § 46 Abs. 4 UniversitätsG § 46 Abs. 5 UniversitätsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3