Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00287 • VG ZH VB.2006.00287 KI-generiert

Refusal to Join Parent in Switzerland Upheld Due to Weak Ties

Geschäftsnummer VB.2006.00287
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for a child to join their parent in Switzerland, finding that the parent's ties to Switzerland were not sufficiently established. Unlike a previous case relied upon by the applicant, the parent in this instance had only recently obtained a stable residence permit after unsuccessful asylum proceedings, and their integration was deemed weak. The court reasoned that the parent could reasonably maintain family life in their home country and that bringing the child to Switzerland was not the most appropriate solution for preserving family relations, thus deeming the refusal of the residence permit compatible with the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise- / Aufenthaltsbewilligung | Nachzug eines einzelnen Kindes durch einen Beschwerdeführer mit Aufenthaltsbewilligung (EGMR-Rechtsprechung Tuquabo-Tekle) Da die Beschwerde im Jahr 2006 rechtshängig gemacht wurde, bestimmt sich die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch nach bisheriger Rechtslage. Der Beschwerdeführer möchte eines seiner vier Kinder in die Schweiz nachziehen. Er kann sich dabei auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (E. 1). Verweisung auf vorinstanzliche Ausführungen, was die Voraussetzungen für den Familiennachzug durch einen Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und die Anwendung dieser Voraussetzungen auf den konkreten Fall anbelangt (E. 2.1). Darlegung des EGMR-Entscheids in Sachen Tuquabo-Tekle (E. 2.2). Bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit lassen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kaum Parallelen zum Fall Tuquabo-Tekle ziehen. Insbesondere war dort die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Aufnahmestaat verwurzelt, als sie den Nachzug ihrer Tochter beantragte. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber erst seit Mitte 2004 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Zuvor hielt er sich lediglich aufgrund (mehrerer) erfolgloser Asylverfahren in der Schweiz auf. Seine Verwurzelung ist insgesamt als eher schwach einzustufen (E. 2.3). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich zumutbar, das Familienleben mit seinem ältesten Sohn in seiner Heimat zu pflegen. Anders als im Fall Tuquabo-Tekle ist es vorliegend nicht die adäquateste Lösung, den ältesten Sohn des Beschwerdeführers zur Pflege der familiären Beziehungen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuziehen (E. 3). Sowohl der Hinweis auf den Entscheid eines ausserkantonalen Gerichts (E. 4) als auch auf einen Entscheid der Vorinstanz in anderer Sache (E. 5) ist unbehelflich. Abweisung

Schlagwörter

KI-generiert
Europäische Menschenrechtskonvention Aufenthaltsrecht Einzelkind Recht auf Leben Europäische Länder Familienasyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 EMRK
Er kann sich dabei auf Art. 8 EMRK und Art.
Art. 13 BV
8 EMRK und Art. 13 BV berufen (E.
Art. 13 Abs. 1 BV
This provision is cited as a basis for the applicant's right to family life, influencing the court's consideration of the family reunification request.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
This provision is cited as a basis for the applicant's right to family life, influencing the court's consideration of the family reunification request.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. 1 EMRK

This provision is cited as a basis for the applicant's right to family life, influencing the court's consideration of the family reunification request.

Art. 13 Abs. 1 BV

This provision is cited as a basis for the applicant's right to family life, influencing the court's consideration of the family reunification request.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00287

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00287 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.01.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise- / Aufenthaltsbewilligung · Nachzug eines einzelnen Kindes durch einen Beschwerdeführer mit Aufenthaltsbewilligung (EGMR-Rechtsprechung Tuquabo-Tekle) Da die Beschwerde im Jahr 2006 rechtshängig gemacht wurde, bestimmt sich die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch nach bisheriger Rechtslage.

Der Beschwerdeführer möchte eines seiner vier Kinder in die Schweiz nachziehen. Er kann sich dabei auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (E. 1). Verweisung auf vorinstanzliche Ausführungen, was die Voraussetzungen für den Familiennachzug durch einen Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und die Anwendung dieser Voraussetzungen auf den konkreten Fall anbelangt (E. 2.1). Darlegung des EGMR-Entscheids in Sachen Tuquabo-Tekle (E. 2.2). Bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit lassen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kaum Parallelen zum Fall Tuquabo-Tekle ziehen.

Insbesondere war dort die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Aufnahmestaat verwurzelt, als sie den Nachzug ihrer Tochter beantragte. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber erst seit Mitte 2004 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Zuvor hielt er sich lediglich aufgrund (mehrerer) erfolgloser Asylverfahren in der Schweiz auf. Seine Verwurzelung ist insgesamt als eher schwach einzustufen (E. 2.3). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich zumutbar, das Familienleben mit seinem ältesten Sohn in seiner Heimat zu pflegen.

Anders als im Fall Tuquabo-Tekle ist es vorliegend nicht die adäquateste Lösung, den ältesten Sohn des Beschwerdeführers zur Pflege der familiären Beziehungen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuziehen (E. 3). Sowohl der Hinweis auf den Entscheid eines ausserkantonalen Gerichts (E.

4) als auch auf einen Entscheid der Vorinstanz in anderer Sache (E.

5) ist unbehelflich. Abweisung · --- · Stichworte: · ALTERSGRENZE ASYLVERFAHREN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG GESCHIEDEN INTAKTE BEZIEHUNG INTERESSENABWÄGUNG KINDERNACHZUG SCHWEIZER EHEFRAU TUQUABO-TEKLE VERWURZELUNG · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3