Administrative Court Upholds Building Permit for Underground Refuse Container in Protected Old Town
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a building permit for an underground refuse container in a protected old town area, reasoning that although the above-ground elements were modern, their careful design and small dimensions allowed them to integrate without impairing the core zone's character or surrounding protected objects, a conclusion supported by a reasonable assessment balancing public interest in preservation against the increased costs and logistical burdens of an alternative location.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bau eines Unterflur-Abfallcontainers in der Zürcher Altstadt Am vorgesehenen Standort ist der geplante Unterflur-Container zwar ohne weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermag er aufgrund seiner guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem fraglichen Standort, zu bestehen. Dank der sorgfältigen Gestaltung und der geringen Dimensionen der oberiridischen Teile ist die Würdigung der örtlichen Baubehörde, durch das Bauvorhaben werde weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis beeinträchtigt, vertretbar. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben (E. 4.2). Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt. Die Anwendung von § 204 PBG verlangt eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung eines Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (E. 5.1). - Das Bauvorhaben erfüllt die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Es ist unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 Meter längere Entsorgungswege zur Folge hätte. Der Entscheid der städtischen Behörden für den vorgesehenen Standort bewegt sich unter diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (E. 5.2). Abweisung
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00280
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00280 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2007 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau eines Unterflur-Abfallcontainers in der Zürcher Altstadt Am vorgesehenen Standort ist der geplante Unterflur-Container zwar ohne weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermag er aufgrund seiner guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem fraglichen Standort, zu bestehen.
Dank der sorgfältigen Gestaltung und der geringen Dimensionen der oberiridischen Teile ist die Würdigung der örtlichen Baubehörde, durch das Bauvorhaben werde weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis beeinträchtigt, vertretbar. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben (E. 4.2). Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt.
Die Anwendung von § 204 PBG verlangt eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung eines Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (E. 5.1). - Das Bauvorhaben erfüllt die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Es ist unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 Meter längere Entsorgungswege zur Folge hätte.
Der Entscheid der städtischen Behörden für den vorgesehenen Standort bewegt sich unter diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (E. 5.2). Abweisung · --- · Stichworte: · BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG GESAMTWIRKUNG KERNZONE NATUR- UND HEIMATSCHUTZ UNTERFLUR-CONTAINER ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 204 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 239 Abs. I PBG § 52 Abs. II VRG § 58 VRG Art. 43 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3