Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00280 • VG ZH VB.2006.00280 KI-generiert

Administrative Court Upholds Building Permit for Underground Refuse Container in Protected Old Town

Geschäftsnummer VB.2006.00280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a building permit for an underground refuse container in a protected old town area, reasoning that although the above-ground elements were modern, their careful design and small dimensions allowed them to integrate without impairing the core zone's character or surrounding protected objects, a conclusion supported by a reasonable assessment balancing public interest in preservation against the increased costs and logistical burdens of an alternative location.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bau eines Unterflur-Abfallcontainers in der Zürcher Altstadt Am vorgesehenen Standort ist der geplante Unterflur-Container zwar ohne weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermag er aufgrund seiner guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem fraglichen Standort, zu bestehen. Dank der sorgfältigen Gestaltung und der geringen Dimensionen der oberiridischen Teile ist die Würdigung der örtlichen Baubehörde, durch das Bauvorhaben werde weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis beeinträchtigt, vertretbar. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben (E. 4.2). Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt. Die Anwendung von § 204 PBG verlangt eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung eines Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (E. 5.1). - Das Bauvorhaben erfüllt die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Es ist unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 Meter längere Entsorgungswege zur Folge hätte. Der Entscheid der städtischen Behörden für den vorgesehenen Standort bewegt sich unter diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (E. 5.2). Abweisung

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung öffentliches Gebäude Bauzone unterirdische Abfalllagerung Schutzzone Deponiebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. II BV
Abweisung · --- · Stichworte: · BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG GESAMTWIRKUNG KERNZONE NATUR- UND HEIMATSCHUTZ UNTERFLUR-CONTAINER ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art.
Art. 6 Abs. I EMRK
II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 204 Abs.
Art. 43 BZO
II VRG § 58 VRG Art. 43 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00280

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206230&W10_KEY=13317133&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00280 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2007 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau eines Unterflur-Abfallcontainers in der Zürcher Altstadt Am vorgesehenen Standort ist der geplante Unterflur-Container zwar ohne weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermag er aufgrund seiner guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem fraglichen Standort, zu bestehen.

Dank der sorgfältigen Gestaltung und der geringen Dimensionen der oberiridischen Teile ist die Würdigung der örtlichen Baubehörde, durch das Bauvorhaben werde weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis beeinträchtigt, vertretbar. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben (E. 4.2). Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt.

Die Anwendung von § 204 PBG verlangt eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung eines Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (E. 5.1). - Das Bauvorhaben erfüllt die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Es ist unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 Meter längere Entsorgungswege zur Folge hätte.

Der Entscheid der städtischen Behörden für den vorgesehenen Standort bewegt sich unter diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (E. 5.2). Abweisung · --- · Stichworte: · BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG GESAMTWIRKUNG KERNZONE NATUR- UND HEIMATSCHUTZ UNTERFLUR-CONTAINER ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 204 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 239 Abs. I PBG § 52 Abs. II VRG § 58 VRG Art. 43 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3