Food Product Promotion Misleading Health Claims Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal challenging a decision that found promotional materials (a brochure, flyer, and website) for a food product violated prohibitions against ascribing properties for the prevention, treatment, or cure of human diseases, which is forbidden for foodstuffs. The court reasoned that although the materials vaguely referenced the health-promoting effects of rosehip on arthrosis patients, the presentation of the brochure and flyer clearly implied a connection to the distributed product line, thus violating the prohibition against misleading consumers under food legislation, and that the website also violated this prohibition; however, the court found no violation of economic freedom, ultimately dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichHeilanpreisung | Beanstandung eines Prospekts, eines Flyers und einer Homepage, da diese Hinweise auf Eigenschaften zur Behandlung von Krankheiten enthalten, was für Lebensmittel verboten ist: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind, sind verboten (E.2). Prospekt und Flyer informieren in allgemeiner Art über eine gesundheitsfördernde Wirkung der Hagebutte auf Arthrose-Patienten. Die Beschwerdeführerin stellt aber in Abrede, dass zwischen Prospekt/Flyer und der von ihr vertriebenen Produktelinie ein Zusammenhang besteht (E.3.1.1-3.1.3). Dem kann nicht gefolgt werden. Prospekt und Flyer sind so aufgemacht, dass zwischen diesen und dem Produkt ein Zusammenhang besteht. Die Beschwerdeführerin verstösst damit gegen das in der Lebensmittelgesetzgebung enthaltene Täuschungsverbot (E.3.1.4). Auch die beanstandete Homepage verstösst gegen das Täuschungsverbot (E.3.2). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E.3.3). Abweisung der Beschwerde (E.4).
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00241
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00241 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilanpreisung · Beanstandung eines Prospekts, eines Flyers und einer Homepage, da diese Hinweise auf Eigenschaften zur Behandlung von Krankheiten enthalten, was für Lebensmittel verboten ist: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind, sind verboten (E.2).
Prospekt und Flyer informieren in allgemeiner Art über eine gesundheitsfördernde Wirkung der Hagebutte auf Arthrose-Patienten. Die Beschwerdeführerin stellt aber in Abrede, dass zwischen Prospekt/Flyer und der von ihr vertriebenen Produktelinie ein Zusammenhang besteht (E.3.1.1-3.1.3). Dem kann nicht gefolgt werden. Prospekt und Flyer sind so aufgemacht, dass zwischen diesen und dem Produkt ein Zusammenhang besteht. Die Beschwerdeführerin verstösst damit gegen das in der Lebensmittelgesetzgebung enthaltene Täuschungsverbot (E.3.1.4). Auch die beanstandete Homepage verstösst gegen das Täuschungsverbot (E.3.2).
Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E.3.3). Abweisung der Beschwerde (E.4). · --- · Stichworte: · HEILANPREISUNG KRANKHEIT LEBENSMITTEL TÄUSCHUNG TÄUSCHUNGSVERBOT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art./§ 10 Abs. 2 lit. c LGV Art. 18 Abs. 2 LMG Art. 28 LMG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3