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VB.2006.00240 • VG ZH VB.2006.00240 KI-generiert

Residents' Appeal Against Mobile Phone Antenna Permit Denial Upheld

Geschäftsnummer VB.2006.00240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal by residents against the granting of an exception permit for a mobile phone antenna outside the building zone, affirming the lower court's decision. The court found that an on-site inspection was unnecessary as the existing file, including photographic documentation, sufficiently clarified the local conditions, and the lower court had not incorrectly established the facts. Reasoning for the approval centered on the significant public interest in the antenna's location, which was technically necessary to provide coverage in and around a tunnel and an adjacent neighborhood, with no viable alternative sites, and the fact that the installation could be used by multiple operators, reducing the need for other non-settlement area sites, while also concluding that the antenna blended acceptably with the aesthetically less attractive environment near the tunnel portal and complied with all emission limits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone (raumplanerischen Fragen) Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht notwendig, weil die Akten - insbesondere eine Fotodokumentation - die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hinreichend ermöglichen (E. 2.1-3). Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz liegt nicht vor (E. 2.4). Rechtsgrundlagen zur Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone im Allgemeinen (E. 3.1) und von Antennenanlagen im Besonderen (E. 3.2) sowie zum Fernmeldewesen (E. 4.3.1). Die Anlagegrenzwerte werden eingehalten (E. 4.1). Funktion und örtliche Lage der geplanten Antennenanlage: Die Anlage ermöglicht das Telefonieren um das Westportal des Gubrist-Tunnels, im Tunnel selber sowie in Teilen eines angrenzenden Quartiers. An der Realisierung der Anlage besteht ein grosses Interesse, gerade auch deshalb, weil andere Standorte insbesondere aus technischen Gründen nicht in Frage kommen. Die Anlage lässt sich von mindestens zwei Netzbetreiberinnen nutzen, was zu einer erwünschten Reduktion der Antennenstandorte ausserhalb des Siedlungsgebiets führt (E. 4.2, 4.3.2-4.4.2). In ästhetischer Hinsicht ordnet sich die Anlage befriedigend ein, weil sie teilweise von der Vegetation verdeckt wird und in einer wenig attraktiven Umgebung rund um das Tunnelportal zu stehen kommt (E. 4.4.3). Abweisung der Beschwerde von Anwohnern (E. 5).

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligungserteilung Freihaltezone nicht ionisierende Strahlung öffentliches Gebäude Verwendung des Mobiltelefons am Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

This provision is the legal basis for the exception permit that was the subject of the decision.

Art. 92 Abs. II BV

This constitutional provision is listed as a relevant legal norm, although its specific application in the final orders is not detailed in the provided summary.

Art. 16 FMG

This Federal Act on Telecommunications provision is listed as a relevant legal norm for the decision.

Art. 22 FMG

This Federal Act on Telecommunications provision is listed as a relevant legal norm for the decision.

§ 238 Abs. I PBG

This Cantonal Law on Planning and Construction provision is listed as a relevant legal norm for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00240

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00240 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone (raumplanerischen Fragen) Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht notwendig, weil die Akten - insbesondere eine Fotodokumentation - die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hinreichend ermöglichen (E. 2.1-3).

Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz liegt nicht vor (E. 2.4). Rechtsgrundlagen zur Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone im Allgemeinen (E. 3.1) und von Antennenanlagen im Besonderen (E. 3.2) sowie zum Fernmeldewesen (E. 4.3.1). Die Anlagegrenzwerte werden eingehalten (E. 4.1). Funktion und örtliche Lage der geplanten Antennenanlage: Die Anlage ermöglicht das Telefonieren um das Westportal des Gubrist-Tunnels, im Tunnel selber sowie in Teilen eines angrenzenden Quartiers. An der Realisierung der Anlage besteht ein grosses Interesse, gerade auch deshalb, weil andere Standorte insbesondere aus technischen Gründen nicht in Frage kommen.

Die Anlage lässt sich von mindestens zwei Netzbetreiberinnen nutzen, was zu einer erwünschten Reduktion der Antennenstandorte ausserhalb des Siedlungsgebiets führt (E. 4.2, 4.3.2-4.4.2). In ästhetischer Hinsicht ordnet sich die Anlage befriedigend ein, weil sie teilweise von der Vegetation verdeckt wird und in einer wenig attraktiven Umgebung rund um das Tunnelportal zu stehen kommt (E. 4.4.3). Abweisung der Beschwerde von Anwohnern (E. 5). · --- · Stichworte: · ANTENNE AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN EINORDNUNG MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE STANDORTGEBUNDENHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 92 Abs. II BV Art. 16 FMG Art. 22 FMG § 238 Abs. I PBG Art. 24 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3