Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00228 • VG ZH VB.2006.00228 KI-generiert

Administrative Appeal Regarding Bid Exclusion for Minor Formal Alteration

Geschäftsnummer VB.2006.00228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an administrative appeal against the exclusion of a bid from a tendering procedure due to a formal defect arising from the bidder unilaterally altering the tendering documents, which generally constitutes a substantial formal error under public procurement law, mandating a strict approach to ensure equal treatment and comparability of offers. However, the court reasoned that while unauthorized modifications typically lead to exclusion, not every alteration constitutes a material defect requiring strict sanction; in this specific instance, the error stemmed from a misinterpretation of the documents rather than a pure calculation mistake, and since the error affected only a minor part of the total offer amount, correction under the applicable provisions for rectifying defects was possible, leading to the allowance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission. Eigenmächtige Abänderung der Ausschreibungsunterlagen: Frage des Ausschlusses vom Vergabeverfahren wegen wesentlichen Formmangels des Angebots. Mängel einer Offerte können zum Ausschluss des betreffenden Anbietenden vom Verfahren führen, wenn sie wesentlich sind. Eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Ausschreibungsunterlagen bzw. am Angebotstext stellen grundsätzlich die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar (§ 28 lit. h SubmV). Bei der Beurteilung eines solchen Mangels der Offerte ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung der Anbietenden ein strenger Massstab anzulegen; er führt in der Regel zum Ausschluss vom Verfahren. Das heisst indes nicht, dass jede Abänderung der Ausschreibungsunterlagen einen wesentlichen Formmangel darstellt. § 28 lit. h SubmV enthält zwar eine Liste typischer Beispiele wesentlicher Formfehler; das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot des überspitzten Formalismus gebieten indes eine Prüfung der konkreten Umstände im Einzelfall (E. 3.1-2). Auch wenn in casu kein eigentlicher Schreib- oder Rechnungsfehler vorliegt, sondern ein Fehler bei der Interpretation der Ausschreibungsunterlagen, wäre eine Korrektur im Sinn von §§ 29 f. SubmV ohne weiteres möglich gewesen, zumal der begangene Formfehler nur einen geringen Betrag der Offerte berührte (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Kanzleiversehen Rechnungsfehler Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen formeller Mangel Berichtigung des Kanzleifehlers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00228

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00228 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Eigenmächtige Abänderung der Ausschreibungsunterlagen: Frage des Ausschlusses vom Vergabeverfahren wegen wesentlichen Formmangels des Angebots. Mängel einer Offerte können zum Ausschluss des betreffenden Anbietenden vom Verfahren führen, wenn sie wesentlich sind.

Eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Ausschreibungsunterlagen bzw. am Angebotstext stellen grundsätzlich die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar (§ 28 lit. h SubmV). Bei der Beurteilung eines solchen Mangels der Offerte ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung der Anbietenden ein strenger Massstab anzulegen; er führt in der Regel zum Ausschluss vom Verfahren. Das heisst indes nicht, dass jede Abänderung der Ausschreibungsunterlagen einen wesentlichen Formmangel darstellt. § 28 lit. h SubmV enthält zwar eine Liste typischer Beispiele wesentlicher Formfehler; das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot des überspitzten Formalismus gebieten indes eine Prüfung der konkreten Umstände im Einzelfall (E. 3.1-2).

Auch wenn in casu kein eigentlicher Schreib- oder Rechnungsfehler vorliegt, sondern ein Fehler bei der Interpretation der Ausschreibungsunterlagen, wäre eine Korrektur im Sinn von §§ 29 f. SubmV ohne weiteres möglich gewesen, zumal der begangene Formfehler nur einen geringen Betrag der Offerte berührte (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG FORMELLER MANGEL FORMFEHLER MÄNGELBEHEBUNG OFFERTMÄNGEL RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 13 lit. h IVöB Zus. 29 Abs. II SubmV II SubmV § 28 lit. h SubmV § 30 SubmV § 38 Abs. II SubmV · Publikationen:

· RB 2006 Nr. 46 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3