Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00222 • VG ZH VB.2006.00222 KI-generiert

Attorney Access to Incarcerated Client During Therapy

Geschäftsnummer VB.2006.00222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney appealed a decision concerning his inability to be immediately connected to a client confined in a psychiatric facility under a criminal measure, as the client was simultaneously participating in therapy at the time of the call. The court ruled that while the attorney's own appeal was timely, the client's later declaration of joining the appeal could not be treated as a belated authorization, leading to the rejection of the client's submission as untimely. Furthermore, the court found that the attorney did not qualify as a "closely related person" nor was a mandate proven at the time of the call, thus excluding review under relevant constitutional and convention guarantees concerning freedom of expression, and ultimately concluded that any potential interference with fundamental rights stemming from the delayed connection was justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Telefonverkehr | Telefonverkehr mit einem Insassen eines Psychiatriezentrums (Sachverhalt: Ein Anwalt beschwert sich, bei einem Telefonanruf mit dem Zentrum nicht sofort mit dem Insassen weiterverbunden worden zu sein. Dieser befindet sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im Zentrum und nahm im Zeitpunkt des Anrufs gerade an einer Therapie teil.) Der Rekurs des Anwalts in eigener Sache war rechtzeitig. Die erst viel später eingegangene Erklärung des Insassen, sich dem Rechtsmittel des Anwalts "anzuschliessen", musste die Rekursinstanz aufgrund der gesamten Umstände nicht als - an sich zulässige - Nachbringung einer Vollmacht würdigen. Deshalb ist sie zu Recht auf die (Rekurs-)Eingabe des Insassen infolge Verspätung nicht eingetreten (E. 2). Rechtsgrundlagen gemäss EMRK und BV (E. 3.1). Der Anwalt ist keine in familiärer Hinsicht "nahe stehende Person", und ein Mandatsverhältnis im Zeitpunkt des Anrufs ist nicht belegt. Deshalb ist das Rechtsmittel nicht unter dem Gesichtswinkel der entsprechenden konventionsrechtlichen und grundrechtlichen Garantien zu überprüfen (E. 3.2). Es ist fraglich, ob die unterlassene Weiterverbindung den Schutzbereich der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss EMRK (bzw. der Meinungs-. Informations- und Medienfreiheit gemäss BV) tangiert, insbesondere weil nicht ersichtlich ist, dass der Anruf objektiv dringlich war (E. 4 Ingress. 4.1). Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt (E. 4.2). Abweisung (E. 5).

Schlagwörter

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Besuchsrecht Kunstfreiheit Anwaltsgeheimnis Strafanzeige Grundrechte Kognitionsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 EMRK

The court considered the scope of freedom of expression under EMRK in relation to the complaint.

Art. 16 BV

The court considered the scope of freedom of expression under the Federal Constitution (BV).

Art. 17 BV

The court considered the scope of freedom of information under the Federal Constitution (BV).

Art. 36 BV

The court found that the conditions for restricting fundamental rights were met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00222

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00222 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 29.01.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Telefonverkehr · Telefonverkehr mit einem Insassen eines Psychiatriezentrums (Sachverhalt: Ein Anwalt beschwert sich, bei einem Telefonanruf mit dem Zentrum nicht sofort mit dem Insassen weiterverbunden worden zu sein.

Dieser befindet sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im Zentrum und nahm im Zeitpunkt des Anrufs gerade an einer Therapie teil.) Der Rekurs des Anwalts in eigener Sache war rechtzeitig. Die erst viel später eingegangene Erklärung des Insassen, sich dem Rechtsmittel des Anwalts "anzuschliessen", musste die Rekursinstanz aufgrund der gesamten Umstände nicht als - an sich zulässige - Nachbringung einer Vollmacht würdigen. Deshalb ist sie zu Recht auf die (Rekurs-)Eingabe des Insassen infolge Verspätung nicht eingetreten (E. 2). Rechtsgrundlagen gemäss EMRK und BV (E. 3.1).

Der Anwalt ist keine in familiärer Hinsicht "nahe stehende Person", und ein Mandatsverhältnis im Zeitpunkt des Anrufs ist nicht belegt. Deshalb ist das Rechtsmittel nicht unter dem Gesichtswinkel der entsprechenden konventionsrechtlichen und grundrechtlichen Garantien zu überprüfen (E. 3.2). Es ist fraglich, ob die unterlassene Weiterverbindung den Schutzbereich der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss EMRK (bzw. der Meinungs-. Informations- und Medienfreiheit gemäss BV) tangiert, insbesondere weil nicht ersichtlich ist, dass der Anruf objektiv dringlich war (E. 4 Ingress. 4.1).

Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt (E. 4.2). Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte: · FESTSTELLUNGSBEGEHREN FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS FREIHEITSRECHTE MASSNAHMENVOLLZUG PSYCHIATRISCHE KLINIK REALAKT STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL TELEFONGESPRÄCH ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK · Rechtsnormen: · Art. 16 BV Art. 17 BV Art. 36 BV Art. 10 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4