Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00221 • VG ZH VB.2006.00221 KI-generiert

Energy Subsidy Denial Based on Property Occupancy Status

Geschäftsnummer VB.2006.00221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a complaint partially rejecting a contribution claim under a municipal energy-saving subsidy program, confirming that an entitlement to contributions exists if the criteria are met, though commitments are capped at a specific credit limit, which had not been reached in this instance, thus establishing the court's jurisdiction. The court reasoned that the prerequisites for the subsidy were not fulfilled for a portion of the residential building because it did not constitute owner-occupied property, and further found that the claimant could not rely on legitimate expectation or protection of reliance, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beitrag (Energiesparen) | Teilweise Abweisung eines Beitrags aus dem kommunalen Energiespar-Förderprogramm: Auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen besteht nach der hier anwendbaren kommunalen Regelung ein Anspruch, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch ist insofern beschränkt, als Beitragszusicherungen nur bis zur Kreditlimite von Fr. 400'000.- verbindlich sind, welche Limite hier jedoch noch nicht überschritten war. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (E.1). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung sind vorliegend für einen Wohnhausteil nicht erfüllt, da es sich nicht um selbst bewohntes Wohneigentum handelt (E.2.1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E.2.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).

Schlagwörter

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Förderung von Baumaßnahmen bewohntes Grundstück Verwaltungsbeschwerde Beitragsforderung Energiesteuerbefreiung Legitimation gegen Baubewilligung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00221

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00221 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Beitrag (Energiesparen) · Teilweise Abweisung eines Beitrags aus dem kommunalen Energiespar-Förderprogramm: Auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen besteht nach der hier anwendbaren kommunalen Regelung ein Anspruch, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Anspruch ist insofern beschränkt, als Beitragszusicherungen nur bis zur Kreditlimite von Fr. 400'000.- verbindlich sind, welche Limite hier jedoch noch nicht überschritten war. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (E.1). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung sind vorliegend für einen Wohnhausteil nicht erfüllt, da es sich nicht um selbst bewohntes Wohneigentum handelt (E.2.1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E.2.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).

· --- · Stichworte: · AUSLEGUNG KOMMUNALES RECHT STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 43 Abs. 1 lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3