Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00220 • VG ZH VB.2006.00220 KI-generiert

In re Cemetery Maintenance and Funeral Services Contract Award

Geschäftsnummer VB.2006.00220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A public entity awarded a contract for cemetery maintenance and funeral services to a bidder other than the petitioner. The court found that the public entity's evaluation was flawed, citing an arbitrary reduction in points for the petitioner's references, an improper use of the apprentice training criterion, an unreasonable deduction for the longer travel distance, and an unjustified penalty for managing other cemeteries. The court concluded that the public entity abused its discretion in awarding the contract and overturned the decision, remanding the case for a new award.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Arbeitsvergabe "Friedhofunterhalt und Bestattungsarbeiten". Die Vergabebehörde legt nicht dar, inwiefern die Referenzen der Beschwerdeführerin, die sie ebenfalls als sehr gut bezeichnet, eine geringere Benotung rechtfertigen. Indem sie das Angebot der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Referenzen" ohne ersichtlichen Grund um drei Punkte schlechter bewertete, hat sie das ihr zustehende Ermessen missbraucht (E. 5). Das Unterkriterium "Lehrlingsausbildung" kann für die Bewertung des leistungsorientierten Kriteriums "Qualität des Angebots" nicht verwendet werden. Es hätte überdies ausdrücklich als Zuschlagskriterium bekannt gegeben werden müssen (E. 6). Der Abzug von 4 Punkten beim Unterkriterium "Anfahrtsweg/Umweltbelastung" für den rund 8 km längeren Anfahrtsweg der Beschwerdeführerin ist selbst bei Berücksichtigung allfälliger kurzfristiger Einsätze offensichtlich unhaltbar (E. 7). Aufgrund der höheren Mitarbeiterzahl vermag die Beschwerdeführerin die Betreuung von drei Friedhöfen zu gewährleisten, weshalb der Abzug von einem Punkt beim Unterkriterium "keine weiteren Friedhöfe" nicht gerechtfertigt ist (E. 8). Gutheissung und Aufhebung des Zuschlags (E. 10).

Schlagwörter

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Wartungsvertrag Zuschlagskriterien Fernabsatzverträge kommunale Zuschlagserteilung juristische Person Nominatsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 BGBM

This article is cited as the legal basis for the decision, specifically regarding the award criteria and their evaluation.

Art. 3 BGBM

This article is cited as a legal basis, likely related to the general principles of public procurement or bidding procedures.

§ 33 Abs. I SubmV

This provision is cited as a legal norm, likely concerning the submission regulations and their application in this case.

Art. 1 Abs. III IVöB

This article is cited as a legal provision, presumably relating to the scope or application of public procurement law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00220

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00220 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Arbeitsvergabe "Friedhofunterhalt und Bestattungsarbeiten". Die Vergabebehörde legt nicht dar, inwiefern die Referenzen der Beschwerdeführerin, die sie ebenfalls als sehr gut bezeichnet, eine geringere Benotung rechtfertigen. Indem sie das Angebot der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Referenzen" ohne ersichtlichen Grund um drei Punkte schlechter bewertete, hat sie das ihr zustehende Ermessen missbraucht (E. 5).

Das Unterkriterium "Lehrlingsausbildung" kann für die Bewertung des leistungsorientierten Kriteriums "Qualität des Angebots" nicht verwendet werden. Es hätte überdies ausdrücklich als Zuschlagskriterium bekannt gegeben werden müssen (E. 6). Der Abzug von 4 Punkten beim Unterkriterium "Anfahrtsweg/Umweltbelastung" für den rund 8 km längeren Anfahrtsweg der Beschwerdeführerin ist selbst bei Berücksichtigung allfälliger kurzfristiger Einsätze offensichtlich unhaltbar (E. 7). Aufgrund der höheren Mitarbeiterzahl vermag die Beschwerdeführerin die Betreuung von drei Friedhöfen zu gewährleisten, weshalb der Abzug von einem Punkt beim Unterkriterium "keine weiteren Friedhöfe" nicht gerechtfertigt ist (E. 8).

Gutheissung und Aufhebung des Zuschlags (E. 10). · --- · Stichworte: · ANFAHRTSWEG BEKANNTGABE BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN FRIEDHOF GLEICHBEHANDLUNG LEHRLINGSAUSBILDUNG LEISTUNGSFÄHIGKEIT REFERENZ SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 3 BGBM Art. 5 BGBM Art. 1 Abs. III IVöB § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3