Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00216 • VG ZH VB.2006.00216 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Following Divorce for Third-Country National

Geschäftsnummer VB.2006.00216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the revocation of a residence permit granted to a third-country national who had previously derived her right of residence from her marriage to a national of a European Union country holding a settlement permit in the host country. The court reasoned that following the divorce, the basis for the permit, which was explicitly tied to family reunification without gainful employment, was no longer met, justifying revocation under domestic law, as the relevant international agreement does not mandate the continuation of a right of residence for the third-country national once the underlying ground for entry ceases to exist; this measure was deemed permissible and proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Nach der Scheidung von einem spanischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, kann die aus der Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Der Widerruf der noch bis im Jahr 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist nicht zu beanstanden. Das FZA enthält zwar keine Bestimmung darüber, wie nach der Auflösung einer Ehe zwischen einem EU-Bürger und einem Drittstaatsangehörigen mit dessen noch gültiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren ist. Indessen kann gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies ist hier mit der Scheidung der Fall, weil die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich für den Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" erteilt worden war. Art. 3 Anhang I FZA verfolgt nicht den Zweck, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Ein Widerruf erweist sich auch nach innerstaatlichem Recht als zulässig und verhältnismässig. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Scheidungsgrund Drittes Land Einreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 VEP
Indessen kann gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 3 Anhang
Art. 3 Anhang I FZA verfolgt nicht den Zweck, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen.
Art. 9 Abs. II lit. b ANAG
· Art. 9 Abs. II lit. b ANAG Art.
Art. 17 Abs. II ANAG
b ANAG Art. 17 Abs. II ANAG Art.
Art. 8 Abs. I EMRK
II ANAG Art. 8 Abs. I EMRK Art.
Art. 7 lit. d FZA
I EMRK Art. 7 lit. d FZA Art.
Art. 3 Abs. I Anhang
d FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art.
Art. 23 Abs. I VEP
Basis for revocation of the residence permit because the prerequisites for its issuance were no longer met following the divorce.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. I VEP

Basis for revocation of the residence permit because the prerequisites for its issuance were no longer met following the divorce.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00216

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00216 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Nach der Scheidung von einem spanischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, kann die aus der Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen.

Der Widerruf der noch bis im Jahr 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist nicht zu beanstanden. Das FZA enthält zwar keine Bestimmung darüber, wie nach der Auflösung einer Ehe zwischen einem EU-Bürger und einem Drittstaatsangehörigen mit dessen noch gültiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren ist. Indessen kann gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies ist hier mit der Scheidung der Fall, weil die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich für den Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" erteilt worden war.

Art. 3 Anhang I FZA verfolgt nicht den Zweck, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Ein Widerruf erweist sich auch nach innerstaatlichem Recht als zulässig und verhältnismässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK BEDINGUNG DRITTSTAATSBÜRGER FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) SCHEIDUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 9 Abs. II lit. b ANAG Art. 17 Abs. II ANAG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VEP · Publikationen: · RB 2006 Nr. 29 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3