Revocation of Residence Permit Following Divorce for Third-Country National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the revocation of a residence permit granted to a third-country national who had previously derived her right of residence from her marriage to a national of a European Union country holding a settlement permit in the host country. The court reasoned that following the divorce, the basis for the permit, which was explicitly tied to family reunification without gainful employment, was no longer met, justifying revocation under domestic law, as the relevant international agreement does not mandate the continuation of a right of residence for the third-country national once the underlying ground for entry ceases to exist; this measure was deemed permissible and proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Nach der Scheidung von einem spanischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, kann die aus der Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Der Widerruf der noch bis im Jahr 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist nicht zu beanstanden. Das FZA enthält zwar keine Bestimmung darüber, wie nach der Auflösung einer Ehe zwischen einem EU-Bürger und einem Drittstaatsangehörigen mit dessen noch gültiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren ist. Indessen kann gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies ist hier mit der Scheidung der Fall, weil die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich für den Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" erteilt worden war. Art. 3 Anhang I FZA verfolgt nicht den Zweck, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Ein Widerruf erweist sich auch nach innerstaatlichem Recht als zulässig und verhältnismässig. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for revocation of the residence permit because the prerequisites for its issuance were no longer met following the divorce.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00216
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00216 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Nach der Scheidung von einem spanischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, kann die aus der Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen.
Der Widerruf der noch bis im Jahr 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist nicht zu beanstanden. Das FZA enthält zwar keine Bestimmung darüber, wie nach der Auflösung einer Ehe zwischen einem EU-Bürger und einem Drittstaatsangehörigen mit dessen noch gültiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren ist. Indessen kann gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies ist hier mit der Scheidung der Fall, weil die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich für den Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" erteilt worden war.
Art. 3 Anhang I FZA verfolgt nicht den Zweck, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Ein Widerruf erweist sich auch nach innerstaatlichem Recht als zulässig und verhältnismässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK BEDINGUNG DRITTSTAATSBÜRGER FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) SCHEIDUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 9 Abs. II lit. b ANAG Art. 17 Abs. II ANAG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VEP · Publikationen: · RB 2006 Nr. 29 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3