Railway Tracks Development Area Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute concerned a preliminary building decision regarding the calculable land area for development in a former station complex, specifically whether an area containing shunting and storage railway tracks should be included. The court determined that the disputed shunting tracks constitute part of a railway facility requiring a development plan approval under superior railway law, meaning they are dedicated to railway traffic by that approval and therefore do not count towards the relevant development area as defined by planning law. Consequently, the appeal challenging the exclusion of these tracks from the calculable area was dismissed.
Legislator-Regeste
Amtlichbaurechtlichen Vorentscheid | Vorentscheid bezüglich anrechenbare Grundstücksfläche im Vorbahnhofsgelände: Umstritten ist der Einbezug einer Fläche mit Rangier- und Abstellgleisen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Die streitbetroffenen Rangiergleise bilden Teil einer solchen Eisenbahnanlage und beruhen damit auf einer übergeordneten planerischen Festlegung. Sie sind durch die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung dem Eisenbahnverkehr gewidmet und gehören deshalb, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht zur anrechenbaren Fläche im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis regarding railway facilities, supporting the exclusion of the land from the assessable area.
Cited as the provision defining the assessable area, against which the exclusion of the railway land was determined.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00215
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00215 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · baurechtlichen Vorentscheid · Vorentscheid bezüglich anrechenbare Grundstücksfläche im Vorbahnhofsgelände: Umstritten ist der Einbezug einer Fläche mit Rangier- und Abstellgleisen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
Die streitbetroffenen Rangiergleise bilden Teil einer solchen Eisenbahnanlage und beruhen damit auf einer übergeordneten planerischen Festlegung. Sie sind durch die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung dem Eisenbahnverkehr gewidmet und gehören deshalb, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht zur anrechenbaren Fläche im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE FLÄCHE EISENBAHNANLAGE EISENBAHNINFRASTRUKTUR EISENBAHNRECHT GLEIS/-ANLAGE GRUNDFLÄCHE NUTZUNG VERKEHRSFLÄCHE WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:
· Art. 18 Abs. I EBG § 259 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2007 Nr. 2 RB 2006 Nr. 68 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2