Procurement Appeal: Planning Services Award - Duty to Substantiate and Cooperation in Cantonal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a procurement appeal regarding the award of planning services for a hospital renovation, the court affirmed that while the investigatory maxim and the principle of application of law by the court *ex officio* generally apply in cantonal public procurement appeal proceedings, these are qualified by the parties' duty to cooperate and their duty to provide sufficient justification and substantiation; consequently, the appellant had to specifically detail how the contested award decision violated the law, rather than merely claiming it was inappropriate, and was correctly denied the opportunity to supplement references post-submission deadline, as the criteria (experience, key personnel competence, and fee) were appropriately assessed, and a co-involved party was not entitled to party compensation after the contract was finalized, leading to the appeal's dismissal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von Planerarbeiten für bauliche Erneuerung eines Spitals. Verfahrensgrundsätze, Mitwirkungspflichten sowie Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Keine Parteientschädigung für Mitbeteiligte für Rechtsschriften nach Vertragsabschluss. Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen. Diese werden relativiert durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll. Blosse Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (E. 4). Nachdem die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien in gesetzes- und praxiskonformer Weise bekannt gegeben hat, besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin das Nachreichen "geeigneter Referenzobjekte" zuzugestehen. Das gilt auch für das Kriterium "Kompetenz Schlüsselpersonen" (E. 5.2 und 6.2). Das Kriterium "Erfahrung-Referenz Firma" ist vorliegend ein wichtiges und sachdienliches Beurteilungskriterium und wurde ebenso wie die Kriterien "Kompetenz Schlüsselpersonen" und "Honorarangebot" sachgerecht und korrekt bewertet (E. 5.3 ff.). Der Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu, nachdem der Vertrag mit ihr bereits abgeschlossen wurde. Von diesem Zeitpunkt an war sie mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr Verfahrensbeteiligte und hatte somit keinen Anlass mehr, eine Duplik einzureichen (E. 9). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited alongside another in the 'Rechtsnormen' section, but the final orders are not provided in the text, so it cannot be confirmed if it's used in the dispositive. Based on the strict rule (only check the dispositive/orders), and noting the lack of numbered orders in the provided text, this provision cannot be confirmed as being used in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00214
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00214 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Planerarbeiten für bauliche Erneuerung eines Spitals. Verfahrensgrundsätze, Mitwirkungspflichten sowie Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Keine Parteientschädigung für Mitbeteiligte für Rechtsschriften nach Vertragsabschluss. Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen.
Diese werden relativiert durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll. Blosse Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (E. 4). Nachdem die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien in gesetzes- und praxiskonformer Weise bekannt gegeben hat, besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin das Nachreichen "geeigneter Referenzobjekte" zuzugestehen.
Das gilt auch für das Kriterium "Kompetenz Schlüsselpersonen" (E. 5.2 und 6.2). Das Kriterium "Erfahrung-Referenz Firma" ist vorliegend ein wichtiges und sachdienliches Beurteilungskriterium und wurde ebenso wie die Kriterien "Kompetenz Schlüsselpersonen" und "Honorarangebot" sachgerecht und korrekt bewertet (E. 5.3 ff.). Der Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu, nachdem der Vertrag mit ihr bereits abgeschlossen wurde. Von diesem Zeitpunkt an war sie mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr Verfahrensbeteiligte und hatte somit keinen Anlass mehr, eine Duplik einzureichen (E. 9).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT RECHTSANWENDUNG SUBMISSIONSRECHT SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT SUBSTANZIIERUNG SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VON AMTES WEGEN · Rechtsnormen: · § 2 Abs. II IVöB-BeitrittsG § 7 VRG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 17 RB 2006 Nr. 45 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3