Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00213 • VG ZH VB.2006.00213 KI-generiert

Open-Air Cinema Event Environmental Impact Assessment Requirement

Geschäftsnummer VB.2006.00213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed whether an annually recurring open-air cinema event at an existing sports and leisure facility required an Environmental Impact Assessment (UVP) according to the relevant regulations. The court reasoned that the cinema operation constituted a new use of the existing facility rather than a new construction, and given that the necessary structural modifications were minimal, the event aligned with the facility's purpose, and the limited duration, it did not represent a substantial change to the facility warranting a UVP; furthermore, while the event caused temporary traffic, this was deemed a consequence of the facility's proper use and not a sufficiently definite criterion for mandatory UVP, concluding that the environmental burdens resulting from the low-intensity cinema use were not significant enough to require an assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

UVP-Pflicht | Durchführung einer jährlich wiederkehrenden Open-Air-Kinoveranstaltung ("Kino am Pool") in der Sport- und Freizeitanlage Erlenpark. Keine UVP-Pflicht. Beim Kinobetrieb handelt es sich nicht um eine Neuanlage, sondern um eine neue Nutzungsart der bestehenden Anlage Erlenpark (E. 5.1.2). Die Umstände, dass der Kinobetrieb ohne weiteres dem Zweck der regionalen Sport- und Freizeitanlage Erlenpark entspricht, die für das Kinoprojekt erforderlichen baulichen Massnahmen geringfügig sind und die Veranstaltung zeitlich beschränkt ist, sprechen gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung der Anlage Erlenpark im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV. Der weitere Umstand, dass durch den Kinobetrieb temporär grössere Fahrzeugströme anfallen, ist eine Folge der bestimmungsgemässen Nutzung der Anlage und erscheint mangels Bestimmtheit nicht als taugliches Kriterium für die Verpflichtung zu einer UVP. Aufgrund der geringen Intensität der Nutzung des Erlenparks durch die Kinoveranstaltungen ist somit nicht davon auszugehen, dass die (dem Erlenpark zuzurechnenden) Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren (E. 5.1.3). Unter den vorliegenden Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Erlenpark und der GC/Campus bzw. deren Parkierungsanlagen im Zusammenhang mit den Kinoveranstaltungen derart ergänzen, dass sie als betriebliche Einheit und somit als ein UVP-pflichtige Gesamtanlage zu betrachten wären (E. 5.1.4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Umweltverträglichkeitsprüfung Zweckänderung Raumordnung Umweltnorm Soziale Umwelt gesteigerter Gemeingebrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I lit. a UVPV

This provision defined the threshold for determining if a modification to an existing facility triggers an Environmental Impact Assessment (UVP).

Art. 9 Abs. I USG

This provision likely forms the primary legal basis regarding the obligation for an Environmental Impact Assessment.

Art. 1 UVPV

This provision is cited in the context of the legal norms applicable to the case concerning Environmental Impact Assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00213

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00213 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.07.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · UVP-Pflicht · Durchführung einer jährlich wiederkehrenden Open-Air-Kinoveranstaltung ("Kino am Pool") in der Sport- und Freizeitanlage Erlenpark. Keine UVP-Pflicht. Beim Kinobetrieb handelt es sich nicht um eine Neuanlage, sondern um eine neue Nutzungsart der bestehenden Anlage Erlenpark (E. 5.1.2).

Die Umstände, dass der Kinobetrieb ohne weiteres dem Zweck der regionalen Sport- und Freizeitanlage Erlenpark entspricht, die für das Kinoprojekt erforderlichen baulichen Massnahmen geringfügig sind und die Veranstaltung zeitlich beschränkt ist, sprechen gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung der Anlage Erlenpark im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV. Der weitere Umstand, dass durch den Kinobetrieb temporär grössere Fahrzeugströme anfallen, ist eine Folge der bestimmungsgemässen Nutzung der Anlage und erscheint mangels Bestimmtheit nicht als taugliches Kriterium für die Verpflichtung zu einer UVP.

Aufgrund der geringen Intensität der Nutzung des Erlenparks durch die Kinoveranstaltungen ist somit nicht davon auszugehen, dass die (dem Erlenpark zuzurechnenden) Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren (E. 5.1.3). Unter den vorliegenden Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Erlenpark und der GC/Campus bzw. deren Parkierungsanlagen im Zusammenhang mit den Kinoveranstaltungen derart ergänzen, dass sie als betriebliche Einheit und somit als ein UVP-pflichtige Gesamtanlage zu betrachten wären (E. 5.1.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG ANLAGE BESTEHEND UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) UVP-PFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. I USG Art. 1 UVPV Art. 2 Abs. I lit. a UVPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3