Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00210 • VG ZH VB.2006.00210 KI-generiert

Appeal Regarding Revised Neighborhood Development Cost Allocations

Geschäftsnummer VB.2006.00210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal challenging a municipal council's revised determination of costs and allocations related to a neighborhood development plan after an initial appeal had been partially upheld. The court reasoned that the municipality's revised determination did not alter the specific allocations and cost burdens affecting the appellants from the original determination, meaning those specific points should have been challenged in the initial appeal against the first determination, and thus the lower instance's decision not to accept the subsequent appeals was lawful, leading to the dismissal of the current appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Nichteintreten der Baurekurskommission auf die Rekurse, da der neue Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats die beanstandeten Festlegungen und Kostenverlegungen unberührt lässt: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Alle Festlegungen des ersten Festsetzungsbeschlusses erwuchsen in Rechtskraft ausser diejenigen, die aufgrund der teilweisen Gutheissung des ersten Rekurses neu festgelegt werden mussten (E.2.1). Die die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen betreffenden Festlegungen und Kostenbelastungen stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem ersten Rekurs. Sie hätten deshalb ihre Einwände mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vorbringen müssen. Der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig (E.2.2). Abweisung und Kostenfolge (E.3).

Schlagwörter

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Kostenverlegung Erschliessungskosten Nutzungsplanrevision Grundstückspreis Beschwerdelegitimation Plangenehmigung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00210

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00210 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 12.09.2006 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Nichteintreten der Baurekurskommission auf die Rekurse, da der neue Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats die beanstandeten Festlegungen und Kostenverlegungen unberührt lässt:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Alle Festlegungen des ersten Festsetzungsbeschlusses erwuchsen in Rechtskraft ausser diejenigen, die aufgrund der teilweisen Gutheissung des ersten Rekurses neu festgelegt werden mussten (E.2.1). Die die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen betreffenden Festlegungen und Kostenbelastungen stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem ersten Rekurs. Sie hätten deshalb ihre Einwände mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vorbringen müssen. Der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig (E.2.2).

Abweisung und Kostenfolge (E.3). · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN FESTSETZUNG QUARTIERPLAN RECHTSKRAFT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3