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VB.2006.00208 • VG ZH VB.2006.00208 KI-generiert

Applicant Fails Appeal Regarding Matura Examination Procedural Errors

Geschäftsnummer VB.2006.00208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, having failed the high school leaving examination (Matura) for the second time, appealed based on alleged procedural errors concerning two grades. The court dismissed the appeal, finding no reason to doubt the impartiality of the music teacher regarding the experience-based grade, and concluding that while the presence of the written examination results list during the oral French exam was careless, it did not constitute a procedural defect. Furthermore, the court barred the applicant from later raising concerns about the impact of their dental braces on their expressive ability in the oral exam, as this potential issue should have been recognized before the examination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen Matura / Maturitätsprüfung | Keine Verfahrensmängel beim Zustandekommen der Noten Der Beschwerdeführer hat die Maturitätsprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden. Er macht Verfahrensfehler beim Zustandekommen zweier Noten geltend. Zuständigkeit und Legitimation (E. 1). Kognition (E. 2). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (E. 2.2). Es besteht kein Grund, die Unbefangenheit des Musiklehrers in Zweifel zu ziehen. Die Erfahrungsnote im Fach Musik ist rechtmässig zustande gekommen (E. 3). Dass die Liste mit den schriftlichen Prüfungsnoten während der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch auf dem Pult lag, ist zwar unvorsichtig, aber kein Verfahrensfehler (E. 4.1). Für den Beschwerdeführer muss bereits vor der mündlichen Prüfung ersichtlich gewesen sein, dass sich seine Zahnspange auf die Ausdrucksfähigkeit auswirken könnte. Es ist ihm verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf diesen Grund zu berufen (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Verfahrensmangel endgültiges Nichtbestehen Prüfungsreglement offensichtliche Unrichtigkeit Revisionsgesuch Ausstandsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 1 lit. a VRPF
The court orders the appellant to pay the court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a VRPF

The court orders the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00208

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtbestehen Matura / Maturitätsprüfung · Keine Verfahrensmängel beim Zustandekommen der Noten Der Beschwerdeführer hat die Maturitätsprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden. Er macht Verfahrensfehler beim Zustandekommen zweier Noten geltend. Zuständigkeit und Legitimation (E. 1).

Kognition (E. 2). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (E. 2.2). Es besteht kein Grund, die Unbefangenheit des Musiklehrers in Zweifel zu ziehen. Die Erfahrungsnote im Fach Musik ist rechtmässig zustande gekommen (E. 3). Dass die Liste mit den schriftlichen Prüfungsnoten während der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch auf dem Pult lag, ist zwar unvorsichtig, aber kein Verfahrensfehler (E. 4.1). Für den Beschwerdeführer muss bereits vor der mündlichen Prüfung ersichtlich gewesen sein, dass sich seine Zahnspange auf die Ausdrucksfähigkeit auswirken könnte.

Es ist ihm verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf diesen Grund zu berufen (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MATURITÄTSPRÜFUNG NOTE VERFAHRENSMÄNGEL · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3