Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00198 • VG ZH VB.2006.00198 KI-generiert

Municipal Building Authority v. Building Appeals Commission

Geschäftsnummer VB.2006.00198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipal building authority appealed a decision by the building appeals commission that had overturned the authority's non-admission of a building permit application. The court held that the municipality's appeal did not raise any legal questions regarding cantonal law that would warrant its intervention through an appeal. Furthermore, as the municipality's protected interests were not affected, its appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufhebung eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids durch die Baurekurskommission; Anfechtung dieses Entscheids durch die Gemeinde. Mit der Frage der Identität der Baugesuchstellenden bzw. der Kongruenz ihrer Interessen sowie der Frage des Rechtsmissbrauchs sind keine Rechtsfragen aufgeworfen, die durch das kommunale Recht beantwortet werden und für dessen Durchsetzung und richtige Anwendung sich die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsmittelweg wehren dürfte (E. 3.3). Da auch keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinde tangiert werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.3).

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Baubeschränkungsdienstbarkeit Baupolizei Legitimation der Gemeinde Haftungsausschluss der Gemeinde Behördenreferendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Ziff. b VRG

This provision is cited as the legal basis for not entering a complaint, indicating it was used in the dispositive to determine the admissibility of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00198

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00198 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufhebung eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids durch die Baurekurskommission; Anfechtung dieses Entscheids durch die Gemeinde. Mit der Frage der Identität der Baugesuchstellenden bzw. der Kongruenz ihrer Interessen sowie der Frage des Rechtsmissbrauchs sind keine Rechtsfragen aufgeworfen, die durch das kommunale Recht beantwortet werden und für dessen Durchsetzung und richtige Anwendung sich die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsmittelweg wehren dürfte (E. 3.3).

Da auch keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinde tangiert werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.3). · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUGESUCH BAUGESUCHSTELLER BESCHWERDELEGITIMATION IDENTITÄT LEGITIMATION LEGITIMATION DER GEMEINDE RECHTSFRAGE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · § 21 Ziff. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4