Inmate Pekulium Earnings as Assessable Assets for Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether the accumulated earnings of an inmate, known as "Pekulium," should be counted as assets when determining eligibility for social assistance upon release. Reasoning that all funds to which an individual has an ownership claim count as assessable assets according to established guidelines, the court determined that the accumulated savings from the inmate's earnings qualified as assets. Despite special legal protections for the Pekulium, the court found that granting the standard asset allowance was appropriate, especially considering the funds were intended to secure the post-release period, leading to a partial approval of the municipality's request regarding coverage for the released person's institutional costs.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilferechtliche Beurteilung des Verdienstanteils eines Gefangenen (Pekulium): Bildet das Pekulium Vermögen und ist dementsprechend bei der Entlassung des Gefangenen ein Vermögensfreibetrag zu gewähren? Rechtsgrundlagen zum Pekulium nach dem Strafgesetzbuch und nach der Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Zürich (E. 3.1 f.). Konkrete finanzielle Zusammensetzung des Pekuliums (E. 3.3). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Der aus dem Pekulium alimentierte Schlusssaldo ergibt sich durch kontinuierliches Ansparen, was die Qualifikation als Vermögen nahe legt (E. 4.1). Der Zweck des Pekuliums, die Zeit nach der Entlassung finanziell abzusichern, ist nicht mit einer bestimmten Dauer verbunden, während welcher das Pekulium zwingend für den Lebensunterhalt zu verwenden ist (E. 4.2). Der besondere gesetzliche Schutz des Pekuliums (z.B. keine Pfändung) spricht auch dafür, gegenüber dem Pekulium den Vermögensfreibetrag zu gewähren (E. 4.3). Die Überlassung des gesamten Pekuliums an den Strafentlassenen, was nicht zwingend ist, deutet darauf hin, dass man ihm einen bescheidenen finanziellen Freiraum zugestehen wollte (E. 4.4). Eine Differenzierung danach, ob das angesparte Kapital während des Strafvollzug dem Sperrkonto oder dem Freikonto gutgeschrieben wurde, ist nicht vorzunehmen (E. 4.5). Ist das gesamte Pekulium als Vermögen zu qualifizieren und dementsprechend der Vermögensfreibetrag zu gewähren, so hat die Gemeinde für die Aufenthalts- und Unterhaltskosten des Strafentlassenen in einer sozialen Institution einzustehen; die von ihr beantragte Kostengutsprache ist zu bewilligen (betragsmässig reduziert). Teilweise Gutheissung (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the application of asset allowances concerning welfare law, which was central to the decision regarding the prisoner's savings (Pekulium).
This article concerning the prisoner's earnings (Pekulium) was used in the final consideration regarding the qualification of the funds.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00195
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilferechtliche Beurteilung des Verdienstanteils eines Gefangenen (Pekulium): Bildet das Pekulium Vermögen und ist dementsprechend bei der Entlassung des Gefangenen ein Vermögensfreibetrag zu gewähren? Rechtsgrundlagen zum Pekulium nach dem Strafgesetzbuch und nach der Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Zürich (E. 3.1 f.).
Konkrete finanzielle Zusammensetzung des Pekuliums (E. 3.3). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Der aus dem Pekulium alimentierte Schlusssaldo ergibt sich durch kontinuierliches Ansparen, was die Qualifikation als Vermögen nahe legt (E. 4.1). Der Zweck des Pekuliums, die Zeit nach der Entlassung finanziell abzusichern, ist nicht mit einer bestimmten Dauer verbunden, während welcher das Pekulium zwingend für den Lebensunterhalt zu verwenden ist (E. 4.2).
Der besondere gesetzliche Schutz des Pekuliums (z.B. keine Pfändung) spricht auch dafür, gegenüber dem Pekulium den Vermögensfreibetrag zu gewähren (E. 4.3). Die Überlassung des gesamten Pekuliums an den Strafentlassenen, was nicht zwingend ist, deutet darauf hin, dass man ihm einen bescheidenen finanziellen Freiraum zugestehen wollte (E. 4.4). Eine Differenzierung danach, ob das angesparte Kapital während des Strafvollzug dem Sperrkonto oder dem Freikonto gutgeschrieben wurde, ist nicht vorzunehmen (E. 4.5). Ist das gesamte Pekulium als Vermögen zu qualifizieren und dementsprechend der Vermögensfreibetrag zu gewähren, so hat die Gemeinde für die Aufenthalts- und Unterhaltskosten des Strafentlassenen in einer sozialen Institution einzustehen; die von ihr beantragte Kostengutsprache ist zu bewilligen (betragsmässig reduziert).
Teilweise Gutheissung (E. 5). · --- · Stichworte: · PEKULIUM SOZIALHILFE STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG VERDIENSTANTEIL VERMÖGEN VERMÖGENSFREIBETRAG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II SHV Art. 376 StGB Art. 377 StGB Art. 378 StGB · Publikationen: · RB 2006 Nr. 50 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3