Municipal Decision Upheld on Water Meter Sizing Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner challenged a municipal decision not to entertain an appeal concerning water fees, specifically regarding the sizing of a water meter, but the court determined that the initial appeal was correctly dismissed because the challenged fee calculation did not actually address the meter replacement itself, and further found that the installation of the specified 5m³/h meter size was substantively justified under the applicable communal regulations which empower the water utility to determine meter sizing.
Legislator-Regeste
AmtlichWassergebühren | Nichteintreten des Bezirksrats auf die Beschwerde betreffend überdimensioniertem Wasserzähler: Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Gemäss kommunalem Reglement bestimmt die Wasserversorgung die Nenngrösse des Wasserzählers (E.2). Der Austausch des Wasserzählers war als solcher nicht Gegenstand der angefochtenen Gebührenabrechnung; das Nichteintreten auf den Rekurs erscheint insofern als durchaus gerechtfertigt (E.3.1.1). Auch in materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Installation eines Wasserzählers mit der Nenngrösse 5m3/h gerechtfertigt ist (E.3.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the final order concerning the allocation of costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00189
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00189 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.07.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wassergebühren · Nichteintreten des Bezirksrats auf die Beschwerde betreffend überdimensioniertem Wasserzähler: Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Gemäss kommunalem Reglement bestimmt die Wasserversorgung die Nenngrösse des Wasserzählers (E.2). Der Austausch des Wasserzählers war als solcher nicht Gegenstand der angefochtenen Gebührenabrechnung; das Nichteintreten auf den Rekurs erscheint insofern als durchaus gerechtfertigt (E.3.1.1).
Auch in materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Installation eines Wasserzählers mit der Nenngrösse 5m3/h gerechtfertigt ist (E.3.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4). · --- · Stichworte: · GEBÜHREN WASSERZÄHLER · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4