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VB.2006.00148 • VG ZH VB.2006.00148 KI-generiert

Building Permit Overturned for Non-Conforming Glass Facade and Cost Award Against Building Authority

Geschäftsnummer VB.2006.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a building permit for a multi-family house in a core zone because the proposed building, characterized by a large glass facade, did not conform to the zone's regulations. The court found that while modern architectural forms are not entirely excluded, the new construction failed to adapt to the existing spatial and structural characteristics of the area and did not make a positive contribution to the surrounding built environment as required by law. Additionally, the court ruled that costs could be awarded against a local building authority when it aligns with a complainant's position in an appeal proceeding and the complainant ultimately loses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einordnung eines Mehrfamilienhauses in Kernzone. Kostenauflage an kommunale Baubehörde als Mitbeteiligte am Beschwerdeverfahren. Der kommunalen Behörde steht zwar bei der Anwendung der kommunalen BZO ein weiter Beurteilungsspielraum zu; vorliegend ist die Auslegung der kommunalen Kernzonenvorschriften durch die Baubehörde indes nicht mehr vertretbar. Zwar ist die Verwendung neuzeitlicher Bauformen (Gebäude mit grossflächiger Glasfassade) in einer Kernzone nicht ausgeschlossen; die Kernzonenvorschriften müssen jedoch entsprechend ausgestaltet sein und die Neubaute muss sich an die das Ortsbild prägende, bestehende räumliche und bauliche Struktur anpassen. Beide Anforderungen sind hier nicht erfüllt (E. 3.2). Dass Bauvorhaben verstösst gegen zahlreiche weitere kommunale Kernzonenvorschriften (E. 3.3). Die nach § 238 Abs. 2 PBG in einer Kernzone erforderliche gute Gestaltung verlangt einen positiven Beitrag zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen. Diesen Beitrag leistet das Bauvorhaben nicht (E. 3.4). In Weiterentwicklung der Praxis zur Kostenauflage an die Baubehörde bei der Nachbarbeschwerde rechtfertigt sich eine solche im Falle des Unterliegens der (privaten) Beschwerdeführerin auch, wenn die Baubehörde als Mitbeteiligte am Beschwerdeverfahren die Position der Beschwerdeführerin einnimmt und entsprechende Anträge stellt (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bauzone kommunale Gebietskörperschaft Grenzabstandsverletzung Baubeitrag Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 BZO
· Art. 16 BZO Adliswil Art.
Art. 20 BZO
16 BZO Adliswil Art. 20 BZO Adliswil § 238 Abs.
§ 238 Abs. II PBG
It is the legal basis for the requirement of good design in a core zone, which the construction project failed to meet.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

It is the legal basis for the requirement of good design in a core zone, which the construction project failed to meet.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00148

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung eines Mehrfamilienhauses in Kernzone. Kostenauflage an kommunale Baubehörde als Mitbeteiligte am Beschwerdeverfahren. Der kommunalen Behörde steht zwar bei der Anwendung der kommunalen BZO ein weiter Beurteilungsspielraum zu; vorliegend ist die Auslegung der kommunalen Kernzonenvorschriften durch die Baubehörde indes nicht mehr vertretbar.

Zwar ist die Verwendung neuzeitlicher Bauformen (Gebäude mit grossflächiger Glasfassade) in einer Kernzone nicht ausgeschlossen; die Kernzonenvorschriften müssen jedoch entsprechend ausgestaltet sein und die Neubaute muss sich an die das Ortsbild prägende, bestehende räumliche und bauliche Struktur anpassen. Beide Anforderungen sind hier nicht erfüllt (E. 3.2). Dass Bauvorhaben verstösst gegen zahlreiche weitere kommunale Kernzonenvorschriften (E. 3.3). Die nach § 238 Abs. 2 PBG in einer Kernzone erforderliche gute Gestaltung verlangt einen positiven Beitrag zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen.

Diesen Beitrag leistet das Bauvorhaben nicht (E. 3.4). In Weiterentwicklung der Praxis zur Kostenauflage an die Baubehörde bei der Nachbarbeschwerde rechtfertigt sich eine solche im Falle des Unterliegens der (privaten) Beschwerdeführerin auch, wenn die Baubehörde als Mitbeteiligte am Beschwerdeverfahren die Position der Beschwerdeführerin einnimmt und entsprechende Anträge stellt (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM KERNZONE KERNZONENVORSCHRIFTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE MITBETEILIGTE PARTEI UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 16 BZO Adliswil Art. 20 BZO Adliswil § 238 Abs. II PBG § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 46 S. 14 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3